BFH zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietaufwendungen

Der BFH äußert sich erneut zur für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen wichtigen Frage der Abgrenzung des fiktiven Anlagevermögens von fiktivem Umlaufvermögen. Die Feststellungen der Vorinstanz, die bei einer Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalterin die Hinzurechnung bejahte, sah der BFH als nicht ausreichend an. 

In der jüngeren Vergangenheit hatte der BFH bereits diverse Fälle zum sogenannten fiktiven Anlagevermögen entschieden, bei denen er vorrangig auf den konkreten Geschäftsgegenstand abstellte (vgl. dazu und Reaktion der Finanzverwaltung Steuernachricht vom 07.04.2022).

In einem aktuellen Fall entschied der BFH zur Hinzurechnung von Mietaufwendungen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter bei einer Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalterin (BFH-Urteil vom 19.01.2023, III R 22/20, NV). Auftraggeber konnten bei der Veranstalterin ein Event oder eine Produktion regelmäßig als Gesamtpaket (neben Nutzung der Location auch Organisation, wie u.a. Werbung, Bereitstellung Infrastruktur, Ablaufplanung, etc.) buchen. Die Veranstalterin mietete entsprechend bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter für das Event oder die Produktion an. Wie auch das Finanzamt rechnete die Vorinstanz diese Mietaufwendungen bei der Gewerbesteuer entsprechend nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG hinzu. Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies es zur nochmaligen Prüfung zurück. Für den BFH reichten die Feststellungen des FG für das Vorliegen von fiktivem Anlagevermögen nicht aus. So habe die Vorinstanz den Geschäftsgegenstand des Unternehmens nicht ausreichend berücksichtigt. Für den BFH hänge die in § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG vorausgesetzte Anlagevermögenseigenschaft davon ab, ob die Veranstalterin längerfristig dieselben oder wiederholt kurzfristig vergleichbare Wirtschaftsgüter vorhalten muss, um mit diesen (entsprechend einem Produktionsmittel) immer wieder neue Events organisieren zu können (mit der Folge einer grundsätzlichen Hinzurechnung). In Abgrenzung dazu spreche für eine Einordnung als fiktives Umlaufvermögen (Folge: Verneinung der Hinzurechnung), wenn die betreffenden Wirtschaftsgüter voraussichtlich nur für einen einzelnen Event verwendet werden und es an der Austauschbarkeit mit anderen angemieteten beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern fehlt. In diesem Fall könnten angemietete Locations oder Ausstattungsgegenstände für den BFH gewissermaßen in das Produkt „Event" eingehen.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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