Der BFH bestätigt die restriktive Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung bei ausgelagerten Bankdienstleistungen. Demnach sind vorgelagerte, begleitende oder nachgelagerte Tätigkeiten zu Überweisungsvorgängen nicht steuerfrei.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müssen befreite „Umsätze im Zahlungsverkehr“ ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sein. Sie müssen die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Zahlung erfüllen. Durch sie muss bewirkt werden, dass Gelder übertragen sowie rechtliche und finanzielle Änderungen herbeigeführt werden. Bis heute ist immer wieder streitig, ob bestimmte ausgelagerte Leistungen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH steuerfrei sind. Hier scheint die Rechtsprechung in den letzten Jahren immer restriktiver geworden zu sein. Der BFH-Beschluss vom 10.12.2020 (V R 4/19, NV) ist ein weiterer (großer) Schritt in diese Richtung.
In der Sache hatte eine Bank die gesamte Abwicklung eines Kreditkartengeschäfts auf einen externen Bankdienstleister ausgelagert. Dies beinhaltete auch die Autorisierung (also Freigabe) von Kreditkartenzahlungen. Letzteres wurde bisher als entscheidendes Kriterium für die Bejahung der Steuerbefreiung von ausgelagerten Bankdienstleistungen angesehen. Aus Sicht des erstinstanzlichen Gerichts hatte die Gesamtleistung allerdings insgesamt einen administrativen, organisatorischen und technischen Charakter, hinter welchen die Autorisierung zurücktritt. Daher versagte das erstinstanzliche Gericht die Steuerfreiheit. Der BFH schloss sich dieser Auffassung an.
Der Beschluss wirft viele Fragen auf, v.a.: Was muss noch ausgelagert werden, damit die Abwicklung des Kreditkartengeschäfts durch den Bankdienstleister steuerfrei abgerechnet werden kann? Sämtliche Prozesse waren bereits ausgelagert. Die Bank machte lediglich Vorgaben hinsichtlich der Bedingungen der Autorisierung. Dies ist aber nach bisheriger Rechtsprechung unschädlich für die Steuerfreiheit. Bankdienstleister, die ihre Leistungen steuerfrei abrechnen, müssen dieses Vorgehen vor dem Hintergrund des Urteils auf den Prüfstand stellen. Eine Anweisung der Finanzverwaltung in diesem Bereich würde ebenfalls die Rechtslage verbessern und weitere gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden.
Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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