Laut BFH ist die Veräußerung einer vermieteten bzw. verpachteten Immobilie umsatzsteuerlich auch dann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn der Erwerber nicht die Mietverhältnisse des Vermieters fortführt, sondern eigene (andere).
Die Umsätze einer Geschäftsveräußerung (im Ganzen) nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Voraussetzung ist unter anderem, dass ein Unternehmen oder ein Teilbetrieb übertragen wird. Eine vermietete Immobilie stellt grundsätzlich solch ein Unternehmen bzw. Teilbetrieb dar. Denn der Erwerber übernimmt bereits aufgrund gesetzlichen Zwanges gemäß § 566 BGB die Mietverhältnisse. Er kann somit die Vermietungstätigkeit des Veräußerers fortführen.
Der BFH (Urteil vom 24.02.2021, XI R 8/19) urteilte nun, dass die Vermietungstätigkeit auch dann fortgeführt wird – und eine Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG vorliegt –, wenn der Erwerber nicht die bisherigen Mietverhältnisse des Vermieters fortführt, sondern das Objekt für eigene (andere) Mietverhältnisse nutzt. Denn die Fortführung der Vermietungstätigkeit mit dem Objekt bedeutet nicht die Fortführung der konkreten Mietverhältnisse des Veräußerers. Stattdessen müssen sich die bisherige Tätigkeit des Veräußerers und die zukünftige Tätigkeit des Erwerbers nur hinreichend ähneln, nicht aber völlig identisch sein.
Diese Betrachtung des BFH ist sicher nicht auf vermietete bzw. verpachtete Immobilien begrenzt, sondern auch für andere Unternehmen bzw. Teilbetriebe anwendbar, beispielsweise wenn Lieferverträge nicht mit übernommen, sondern eigene begründet werden. Wie immer ist aber der einzelne Fall zu betrachten.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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