BFH zur Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit

In einem aktuell veröffentlichten Urteil verneint der BFH die erbschaftsteuerliche Abzugsfähigkeit einer im Rahmen der Abwicklung eines Nachlasses für die Darlehensablösung geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung. Allerdings weist der BFH auch auf eine differenzierende Betrachtung hin.

Laut BFH waren die Vorfälligkeitsentschädigungen, welche für die vorzeitige Ablösung von Darlehen angefallen sind, mit ihrem Zinsanteil nicht gesondert als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig (Urteil vom 02.12.2020, II R 17/18). Der BFH betrachtet dabei die Zinsen als Teil der Darlehensverbindlichkeit, die als Kapitalschuld zu bewerten und als Erblasserschuld abziehbar sein kann (vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Komme es nach dem Stichtag aus Gründen, die nicht mehr vom Erblasser "herrühren", zur vorzeitigen Ablösung oder zur Prolongation eines Darlehens, hat dies laut BFH auf den Umfang der Erblasserschulden gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG keinen Einfluss.

In einem weiteren Schritt prüfte der BFH, ob die sonstigen Elemente der Vorfälligkeitsentschädigung wie Kosten oder Gebühren als sogenannte Nachlassregelungskosten (vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG) abzugsfähig sind. Bei der dabei vorzunehmenden Abgrenzung zu den nicht abzugsfähigen Kosten für die Verwaltung des Nachlasses (vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG) nimmt der BFH eine differenzierende Betrachtungsweise vor. Danach könne der Abzug etwa in Betracht kommen, wenn die Darlehenskündigung Teil einer Auseinandersetzung ist. Ist die Darlehenskündigung hingegen Teil einer Vermögensumschichtungsmaßnahme, die auf der Verwaltung einschließlich der Verwertung des Nachlasses beruht, ist der Abzug laut BFH nicht möglich. Im konkreten Fall war die Darlehensablösung für die Veräußerung lastenfreier Immobilien notwendig. Da diese Veräußerung aber nicht dazu diente, um den Nachlass festzustellen, Anordnungen der Erblasserin umzusetzen, die Erben in den Besitz des Nachlasses zu bringen oder anderweitig ihre Rechtsstellung zu sichern, verneinte der BFH abzugsfähige Nachlassregelungskosten.

Der BFH weist darüber hinaus darauf hin, dass in Fällen, in denen (wie vorliegend) ein Nachlasspfleger die Kosten veranlasst, sich die Abziehbarkeit als Nachlassverbindlichkeit nach denselben Maßstäben richtet, die auch bei den durch den Erben selbst veranlassten Kosten anzulegen sind.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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