Das BMF legt einen Referentenentwurf zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) vor, mit der die Absenkung der Meldeschwellen für erhaltene Beihilfen im Bereich der Energie- und Stromsteuer geregelt werden soll. Viele Steuerbegünstigungen sollen bereits ab 100.000 Euro meldepflichtig werden.
Eine Vielzahl strom- und energiesteuerlicher Begünstigungen stellen europäische Beihilfen dar. Nach beihilferechtlichen Vorgaben müssen umfassende Informationen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen veröffentlicht werden, sofern die unionsrechtlich vorgegebene Meldeschwelle je Einzelhilfe überschritten wurde. Aktuell haben Empfänger dieser Beihilfen die Pflicht zur jährlichen Anzeige bzw. Erklärung gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt nur dann, wenn das Volumen der einzelnen erhaltenen Steuerbegünstigungen die Schwelle von 200.000 Euro je Kalenderjahr überschreitet.
Durch eine Überarbeitung dieser Meldeschwellen in § 3 Abs. 1 EnSTransV (Referentenentwurf vom 05.10.2023) plant das BMF die Meldeschwellen an die mittlerweile von der Europäischen Kommission herabgesetzten Meldeschwellen anzupassen.
Die für das Kalenderjahr 2023 spätestens bis zum 30.06.2024 abzugebende Meldung ist von der Herabsetzung der Meldeschwelle nur in Ausnahmefällen betroffen, in denen die Beihilfe auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 – 2020 bzw. der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 erlassen wurde. Dies betrifft nach unseren Informationen nur wenige Vorschriften, beispielsweise § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EnergieStG. Für die weiteren Begünstigungen soll die neue Meldeschwelle erst in 2024 gelten und wäre von den Begünstigten erst in der Meldung bis zum 30.06.2025 zu berücksichtigen. Für Begünstigte in der Fischerei und Aquakultur sowie in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sollen besondere Schwellen gelten. Des Weiteren werden im Referentenentwurf veränderte Schwellen für die Veröffentlichung der Angaben im Internet vorgesehen.
Aufgrund des unionsrechtlichen Hintergrunds der Herabsetzungen der Meldeschwellen ist von einer Verkündung der Verordnung im Jahr 2023 auszugehen.
Der Volltext des Referentenentwurfs steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum Referentenentwurf kommen Sie hier.