Das BMF arbeitet die Auswirkungen des zum 01.01.2024 in Kraft tretenden Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) ein.
Mit Schreiben vom 29.12.2023 nimmt das BMF umfangreiche Änderungen am AEAO vor. Hintergrund sind die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit der GbR und die Abschaffung des Gesamthandsprinzips durch das zum 01.01.2024 in Kraft tretende MoPeG (BGBl. 2021 I S. 3436). Durch Art. 23 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes (BGBl. 2023 I Nr. 411) wurden zahlreiche Bestimmungen der AO an die Rechtslage nach Inkrafttreten des MoPeG angepasst, die das BMF nun in den AEAO einarbeitet.
Mit dem neu eingefügten § 14a AO werden Personenvereinigungen legal definiert und enumerative Beispiele für rechtsfähige und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen aufgeführt. Der AEAO zu § 14a bestimmt insbesondere, dass die Aufzählung (nicht) rechtsfähiger Personenvereinigungen in § 14a Abs. 2 und 3 AO nicht abschließend ist (AEAO zu § 14a, Nr. 2). Zudem äußert sich das BMF zur Entstehung und zum Beginn der Teilnahme am Rechtsverkehr einer rechtsfähigen GbR. In Bezug auf den ebenso neu aufgenommenen § 14b AO (Körperschaften mit Sitz im Ausland) führt das Schreiben als Beispiele die britische und nordirische Limited mit dortigem Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland an (AEAO zu § 14b, Nr. 1). Auch die Weitergeltung des Gesamthandsprinzips für ertragsteuerliche Zwecke, die in dem neu gefassten § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO verankert ist, wird in den AEAO eingearbeitet (AEAO zu § 39, Nr. 2).
Weitere Neuerungen durch das MoPeG, die in den AEAO eingearbeitet werden, betreffen u.a. die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (AEAO zu § 122), die Festsetzung von Verspätungszuschlägen (AEAO zu § 152), die Feststellungserklärungspflicht bei rechtsfähigen Personenvereinigungen (AEAO zu § 181) und die Empfangsvollmacht bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei (nicht) rechtsfähigen Personenvereinigungen (AEAO zu § 183 und § 183a). In Bezug auf die aufgrund des MoPeG modifizierte Einspruchsbefugnis führt das Schreiben aus, dass für rechtsfähige Personenvereinigungen nur noch die Personenvereinigung selbst und nicht - wie bislang - der zur Vertretung berufene Geschäftsführer einspruchsbefugt ist (AEAO zu § 352).
Die Anpassungen des AEAO gelten mit Wirkung zum 01.01.2024.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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