Durch ein umfangreiches BMF-Schreiben arbeitet das BMF u.a. jüngst im Bundessteuerblatt veröffentlichte Rechtsprechung in seinen Umsatzsteuer-Anwendungserlass ein und nimmt daneben redaktionelle Änderungen vor.
Zum Ende des letzten Jahres (2022) hat das BMF u.a. Rechtsprechung des BFH in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) übernommen, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist (BMF-Schreiben vom 20.12.2022). Inhaltlich wird eine Vielzahl von Themenbereichen berührt, u.a. elektronische Zahlungskarten, Leistungen von selbstständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder oder die rückwirkende Rechnungsberichtigung.
Daneben werden redaktionelle Änderungen vorgenommen. Das BMF weist darauf hin, dass mit dem Schreiben lediglich redaktionelle Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ohne materiell rechtliche Auswirkungen einhergehen, so dass es auch keiner Anwendungsregelung bedürfe.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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