Das BMF hat einen Entwurf für eine Verordnung zur digitalen Schnittstelle für Buchführungsdaten veröffentlicht. Die Verordnung regelt einen einheitlichen Standard, mit dem Buchführungsdaten im Rahmen einer Außenprüfung oder Kassen-Nachschau an die Finanzverwaltung übermittelt werden sollen.
Mit dem sog. DAC7-Umsetzungsgesetz vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2730) wurde mit § 147b AO eine Verordnungsermächtigung für das BMF mit Zustimmung des Bundesrats zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen eingefügt. Mit der Verordnung soll eine digitale Schnittstelle für einen standardisierten Export von Daten bestimmt werden, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden und nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren sind.
Ein erster Diskussionsentwurf einer entsprechenden Buchführungsdatenschnittstellenverordnung (DSFinVBV) ist mit Datum vom 01.12.2023 an ausgewählte Verbände mit der Bitte um Stellungnahme versendet worden. Der Entwurf enthält u.a. allgemeine Grundsätze, welche Datensätze mindestens enthalten sein müssen, sowie in welchem Format die Daten geliefert werden sollen. Neben den bisher bekannten Zugriffen wie z.B. Z1 und Z3 auf die Buchführungsdaten handelt es sich hier um eine Vereinheitlichung der exportierten Datensätze. Detailliert beschrieben ist auch der Datenstandard, der insbesondere die Bezeichnung der Felder und deren Inhalt regelt.
Nach § 1 Abs. 2 DSFinVBV-E müssen die Buchführungssysteme eine solche digitale Schnittstelle, wie sie in der Verordnung beschrieben ist, vorweisen (Mindeststandard). In den §§ 3 bis 6 enthält der Entwurf Detailinformationen zur Beschreibung des allgemeinen Datenstandards. Der Steuerpflichtige muss nach § 7 DSFinVBV-E mehrere CSV-Dateien und beschreibende XML-Dateien zur Verfügung stellen und ggf. mit Zusatzfeldern und -tabellen ergänzen. Des Weiteren wird das BMF durch § 7 Abs. 3 DSFinVBV-E ermächtigt, die genaue Struktur und Beschreibung der CSV- und XML-Dateien in einem Schreiben bekanntzumachen.
Die Verordnung soll am 31.12. des dritten, auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft treten und für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem Inkrafttreten beginnen. Somit würde die Verordnung bei einer Verkündung z.B. im Laufe des kommenden Jahres zum 31.12.2027 in Kraft treten und wäre dann für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 beginnen (§ 9 Abs. 2 DSFinVBV-E).
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft bzw. die Steuerpflichtigen ist im jetzigen Stand des Entwurfs noch nicht beziffert worden.
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