BMF erläutert Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 600 Euro im Jahr je Arbeitnehmer steuerfrei. Zu in der Praxis wichtigen Anwendungsfragen äußert sich nun das BMF ausführlich in einer Umsetzungshilfe zu § 3 Nr. 34 EStG.

In der nun vorgelegten Umsetzungshilfe zu § 3 Nr. 34 EStG (BMF-Schreiben vom 20.04.2021) erläutert das BMF u.a. Einzelheiten zu den grundsätzlich steuerfreien zertifizierten Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention (zertifizierte Präventionskurse). Dabei weist das BMF auf besondere Dokumentationspflichten zum Lohnkonto hin. 

Neben den zertifizierten Präventionskursen können auch nicht zertifizierte Präventionskurse bei Erfüllen der näher vom BMF erläuterten Voraussetzungen steuerfrei sein (etwa u.a. inhaltliche Identität mit einem bereits zertifizierten und geprüften Kurskonzept eines Fachverbands oder einer anderen Organisation). Auch hier sind entsprechende Nachweise zum Lohnkonto zu führen. Darüber hinaus sind u.a. bestimmte Dokumentationen des Kursleiters erforderlich (vgl. Rdz. 15ff).

Ausführlich äußert sich das BMF zu den Anforderungen an die Steuerfreiheit von anderen Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die für die Steuerfreiheit den vom GKV-Spitzenverband nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und § 20b Abs. 1 SGB V festgelegten Kriterien entsprechen müssen (Rdz. 19 ff.).

Hinsichtlich der Bewertung der Arbeitgeberleistungen verweist das BMF auf den grundsätzlichen Ansatz des um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreises am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Das BMF will aber aus Vereinfachungsgründen die Bewertung mit den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers zulassen (vgl. Rdz. 31 ff.).

Von Bedeutung sind auch die Ausführungen des BMF zu Arbeitgeberleistungen, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen und daher von vornherein nicht als Arbeitslohn gelten. Auch hier führt das BMF eine Reihe von Beispielen auf (vgl. Rdz. 35 ff.).

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.