Wie aus mehreren Fachveranstaltungen mit BMF-Beteiligung zu vernehmen war, steht das seit fast einem Jahr bereits in der Entwurfsfassung vorliegende Schreiben zu Kryptowährungen anscheinend kurz vor der Veröffentlichung.
Seit dem 17.06.2021 liegt der Entwurf für ein BMF-Schreiben zu “Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token“ der Öffentlichkeit vor. Wie nun Vertreter des BMF mehrfach öffentlich äußerten, besteht zwischen Bund und Ländern Einigkeit über den Inhalt des Schreibens. Lediglich redaktionelle Anpassungen stehen noch aus.
Inhaltlich zeichnet sich als größte Änderung ab, dass das BMF entgegen dem Entwurf offenbar nicht mehr beabsichtigt, von einer Verlängerung der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG von einem auf zehn Jahre auszugehen, wenn Einheiten einer virtuellen Währung oder Token als Einkunftsquelle genutzt werden. Dies kann beispielsweise im Rahmen von Staking oder Lending geschehen. Gerechtfertigt sieht das BMF diese Vorgehensweise nach eigenem Bekunden dadurch, dass virtuelle Währungen und Token keiner planmäßigen Abschreibung unterliegen. Da Steuerpflichtige durch planmäßige Abschreibungen ihre Einkünfte nicht mindern können, entspräche es nicht dem Gesetzeszweck, die Veräußerungsfrist zu verlängern. Auch soll beim Mining unabhängig von der Höhe der Aufwendungen für Hardware und Strom widerlegbar vermutet werden, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
Weiterhin nicht Teil des Schreibens sollen die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten sein. Für sie war in der Entwurfsfassung noch ein Platzhalter vorgesehen. Das BMF kündigte dafür ein separates Schreiben an, für das noch eine gesonderte Anhörung stattfinden soll. Ebenso wurde ein separates Schreiben für den Bereich Decentralized Finance (DeFi) in Aussicht gestellt.
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