Das BMF hat das finale Schreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowährungen veröffentlicht. Es vermindert die Rechtsunsicherheiten im Krypto-Bereich, auch wenn noch Fragen offenbleiben.
Mit Schreiben vom 10.05.2022 hat das BMF nun seine mit den Ländern abgestimmte Auffassung zur Besteuerung von virtuellen Währungen und sonstigen Token veröffentlicht. Damit liegt erstmals eine bundesweit einheitliche Verwaltungsanweisung vor. Vom Aufbau ähnelt das Schreiben stark der Entwurfsfassung vom 17.06.2021. An manchen Stellen wurde jedoch auch die ertragsteuerliche Einordnung verändert.
Die Gliederung des finalen Schreibens gleicht weitestgehend dem Entwurf. Es beginnt mit technischen Erläuterungen, denen dann die ertragsteuerrechtliche Einordnung des BMF folgt. Wie bereits berichtet (siehe Steuernachrichten vom 05.05.2022), sticht als praxisrelevanteste Meinungsänderung des BMF ins Auge, dass nach Auffassung des BMF bei virtuellen Währungen die Verlängerung der Frist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG nicht zur Anwendung kommt. Unverändert hält die Finanzverwaltung daran fest, dass virtuelle Währungen und sonstige Token Wirtschaftsgüter darstellen und diese dem Eigentümer zuzurechnen sind. Blockrewards für die Erstellung eines Blocks beim Proof of Work (sog. Mining), als auch beim Proof of Stake (sog. Forging) führen nach Verwaltungsauffassung zu einer Anschaffung und nicht zu einer Herstellung. Für die Zugangsbewertung soll nunmehr der Kurs auf einer Handelsplattform anstelle des Durchschnittskurses von drei verschiedenen Handelsplattformen ausreichen. Token im Rahmen eines Initial Coin Offerings sollen hingegen beim Emittenten selbst hergestellte Wirtschaftsgüter darstellen, die mit den Herstellungskosten zu aktivieren sein sollen. Weiter äußert sich das BMF dazu, wann Token auch als Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente anzusehen sind. In bestimmten Fällen können auch Sachleistungsansprüche vorliegen für die die BFH-Rechtsprechung zu Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen und zu Gold-Bullion-Securities entsprechend Anwendung finden soll.
Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Erwartungsgemäß hat sich das BMF nicht zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Steuerpflichtigen geäußert. Dies soll dem Vernehmen nach in einem weiteren BMF-Schreiben geregelt werden. Weitere konkretisierende BMF-Schreiben, insb. zum Thema Decentralized Finance (DeFi) werden ebenfalls erwartet.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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