Das BMF hat zum unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis auf ein Urteil des BFH reagiert und Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vorgenommen.
In seinem Schreiben vom 19.04.2023 stellt das BMF die Aussagen des BFH-Urteils vom 26.09.2019 (XI R 5/18) dar und geht auf die Grenzen der Reichweite des §14c UStG ein. Soweit der Aussteller einer Rechnung über eine Entgeltminderung abrechnet und dies durch ein Minuszeichen bei dem offen ausgewiesenen Betrag zum Ausdruck bringt, wird dieser negative Betrag nicht nach § 14c UStG geschuldet. Es handelt sich dabei nicht um einen „Mehrbetrag“ oder um einen „ausgewiesenen Betrag“ i.S.d. des § 14c UStG. Rechnet jedoch ein Aussteller über eine von ihm (angeblich) erbrachte Leistung ab und drückt durch ein Minuszeichen eine Zahlungsverpflichtung des Leistungsempfängers aus, so ist §14c UStG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen anwendbar. Das BMF stellt zudem heraus, dass weitere Dokumente nur dann ergänzend heranzuziehen sind, wenn die Abrechnung auf diese verweist. Für Fälle einer Gutschrift, in denen mit einem Minuszeichen zum Ausdruck gebracht wird, dass der genannte Betrag geschuldet wird, findet das Urteil des BFH keine Anwendung.
Die Abschnitte 14c.1 und 14c.2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) werden jeweils um einen neuen Absatz ergänzt.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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