BMF-Schreiben zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Das BMF äußert sich in einem Schreiben vom 17.03.2022 zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen und anderen Unterstützungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine. Es enthält neben Spendenerleichterungen u.a. auch Ausführungen zur Unterbringung geflüchteter Personen sowie Arbeitslohnspenden.

Mit BMF-Schreiben vom 17.03.2022 erleichtert das BMF u.a. für bis zum 31.12.2022 auf eingerichtete Sonderkonten eingezahlte Spenden die Anforderungen an den Zuwendungsnachweis.

Weiterhin erleichtert das BMF Spendenaktionen im Rahmen der Unterstützung der Geschädigten von steuerbegünstigten Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommenden Zwecke, wie insbesondere mildtätige Zwecke, verfolgen. Erleichterungen greifen entsprechend, wenn steuerbegünstigte Körperschaften vorhandene Mittel ohne Bindungszweck zur Unterstützung geschädigter Personen einsetzen. Des Weiteren äußert sich das BMF zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen durch steuerbegünstigte Körperschaften.

Hinsichtlich geleisteter Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen verweist das BMF auf das BMF-Schreiben vom 18.02.1998.

Der Verzicht auf Arbeitslohn zugunsten einer steuerfreien Beihilfe an geschädigte andere Arbeitnehmer oder zugunsten eines Spendenkontos führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Arbeitslohnspende). Dazu ist u.a. erforderlich, dass der Arbeitgeber den entsprechenden Dokumentationspflichten nachkommt. Entsprechendes gilt für den Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen, wobei es auf Seiten der Gesellschaft bei der Behandlung nach § 10 Nr. 4 KStG bleibt.

Im Bereich der Umsatzsteuer erläutert das BMF u.a., dass umsatzsteuerbare Überlassungen von Sachmitteln, Personal und Räumen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als eng verbundene Umsätze als umsatzsteuerfrei behandelt werden, soweit diese zwischen begünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind.

Bei bestimmten unentgeltlichen Bereitstellungen von Gegenständen und Personal an bestimmte näher definierte Einrichtungen unterbleibt die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe (Nichtbeanstandungsregelung), wobei der Vorsteuerabzug erhalten bleiben soll, wenn bereits bei Leistungsbezug eine entsprechende Verwendung zur Unterstützung geplant war. Weiterhin gewährt das BMF Billigkeitsmaßnahmen hinsichtlich der Nutzungsänderung aufgrund der Unterbringung von Flüchtlingen durch die öffentliche Hand und durch private Unternehmen.

Die Erleichterungen gelten grundsätzlich für vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführte Maßnahmen.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

 

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