BMF spezifiziert neue Aktualisierungspflicht bei marktfähigen Gestaltungen

In einem Schreiben vom 26.07.2022 passt das BMF das Anwendungsschreiben zur Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen an die jüngste Änderung der Aktualisierungspflicht bei Hinzutreten neuer Nutzer zu sog. marktfähigen Gestaltungen dahingehend an, dass auch Angaben zu verbundenen Unternehmen zu inkludieren sind.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO wurden neben der verfassungskonformen Ausgestaltung der Zinshöhe für Steuernachzahlungen und -erstattungen auch zwei kleinere Punkte in den Regelungen zur Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen ergänzt. Zum einen wurde in der Definition der für die Zwecke der Mitteilungspflicht als verbunden geltenden Unternehmen durch einen neuen § 138e Abs. 3 Satz 6 AO ergänzt, dass eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 Prozent als Halter von 100 Prozent der Stimmrechte gilt. Daneben wurde in die sog. Aktualisierungspflicht bei marktfähigen Gestaltungen (§ 138h Abs. 2 AO) aufgenommen, dass auch Angaben zu verbundenen Unternehmen nach § 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AO im Rahmen der quartalsweisen Aktualisierung anzugeben sind, § 138h Abs. 2 Satz 1 AO. Beide Ergänzungen ergeben sich aus der Richtlinie (EU) 2018/882 des Rates vom 25.05.2018 (ABl. L 139 vom 05.06.2018) und waren bislang nicht in deutsches Recht umgesetzt worden.

Beide Änderungen sind rückwirkend in allen bei Inkrafttreten dieser Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden. Das Zweite Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO wurde am 12.07.2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 1142) veröffentlicht und ist nach Art. 3 einen Tag nach Verkündung, also am 22.07.2022 in Kraft getreten. Dies nimmt das BMF zum Anlass, in einem Schreiben vom 26.07.2022 die Rn. 255 des Anwendungsschreibens zur Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen dahingehend anzupassen, dass bei Hinzutreten neuer Nutzer zu einer marktfähigen Gestaltung auch Angaben zu verbundenen Unternehmen i.S.d. § 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AO gemacht werden müssen.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

 

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