Das BMF hat den Änderungsbedarf der Grunderwerbsteuer mit dem Inkrafttreten des MoPeG zum 01.01.2024 erkannt und hat ein Eckpunktepapier an ausgewählte Verbände versendet, in dem es sich zu möglichen Anpassungen des Grunderwerbsteuergesetzes äußert.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, BGBl. I 2021, S. 3436) wird die gesamthänderische Vermögensbindung zum 01.01.2024 weitgehend entfallen und Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften werden sich weiter annähern. Dass sich daraus Änderungsbedarf insbesondere in der Grunderwerbsteuer ergeben könnte, wird seit langem intensiv in der Fachwelt diskutiert. Jetzt hat auch das BMF mit einem Eckpunktepapier eine Diskussion über eine Anpassung der die Gesamthand betreffenden Regelungen der §§ 5 und 6 GrEStG angestoßen, stellt diese aber in einen größeren Zusammenhang mit einer Reform der grunderwerbsteuerlichen Ergänzungstatbestände und damit mittelbar auch mit der im Koalitionsvertrag vereinbarten Reform der Share Deals.
Das BMF beabsichtigt in dem Eckpunktepapier eine rechtsformneutrale Ausgestaltung der Grunderwerbsteuer auf Tatbestandsebene und auf Ebene der Vergünstigungen. Die momentan nur für Personengesellschaften geltenden Steuervergünstigungen in den bisherigen §§ 5 und 6 GrEStG sollen aufgehoben und durch eine neue grundstücksbezogene und am Wirtschaftsleben orientierte Steuervergünstigung im Zusammenhang mit Gesellschaften ersetzt werden.
Zudem soll eine rechtsformneutrale Ausgestaltung der bisher vier Ergänzungstatbestände nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG angestrebt werden. Dafür übernimmt das BMF offenbar zumindest teilweise die Grundzüge des in diesem Jahr von einem Arbeitskreis Grunderwerbsteuerrecht (AK GrESt) vorgestellten Grunderwerbsteuer-Modernisierungsmodells (GrESt-Momo), für das bislang aber noch kein ausformulierter Gesetzentwurf vorliegt. Die Ergänzungstatbestände sollen hierfür durch einen neuen Tatbestand ersetzt werden, der auf die unmittelbare oder mittelbare Vereinigung der Gesamtheit der Anteile (100 Prozent) an einer Grundstücksgesellschaft abstellt. Die bisherige 90-Prozent-Grenze und der zehnjährige Zeitraum in § 1 Abs. 2a, 2b GrEStG sollen durch die Einführung einer Erwerbergruppe und des sog. dienenden Interesses ersetzt werden. Das Modell zielt darauf ab, Blocker-Strukturen zu unterbinden, soll aber zugleich steuerfreie Übertragungen im Konzern in vielen Fällen ermöglichen. Künftig sollen Grundstücke offener Immobilienfonds, welche vermögensrechtlich für ein Sondervermögen gehalten werden, zusätzlich neben der KVG auch dem Sondervermögen zugerechnet werden.
Nach einer am 27.06.2023 mit Verbandsvertretern geführten Auftaktdiskussion will das BMF als nächstes auf die Länder zugehen. Da Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz im Bundesrat zustimmungspflichtig sind und das Aufkommen der Steuer den Ländern zufließt, werden intensive Diskussionen mit den Ländern erwartet. Derzeit ist noch nicht abzusehen, wie sich die Diskussion um eine Anpassung der Grunderwerbsteuer an das MoPeG bzw. die weitergehende Reform der Grunderwerbsteuer nach GrESt-MoMo entwickeln wird. Denkbar wäre auch, dass die Prüfung des GrESt-MoMo noch längere Zeit in Anspruch nimmt und zum 01.01.2024 zunächst nur eine „kleine Reform“ mit einer Anpassung des GrEStG an das MoPeG erfolgt. Dem Vernehmen nach ist es erklärter Wille des BMF, eine Lösung zu schaffen, die einen automatischen Verstoß gegen die Nachbehaltensfristen des § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG mit Ablauf des 31.12.2023 ausschließt.
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