Mit einem umfangreichen BMF-Schreiben vom 02.02.2023 äußert sich die Finanzverwaltung zu Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). Es geht dabei auf eine Vielzahl an Einzelfragen ein.
Entgegen den Gerüchten gibt das BMF ein BMF-Schreiben mit Bindungswirkung für die Verwaltung heraus. Zuvor war ein FAQ-Schreiben erwartet worden. Das Schreiben vom 02.02.2023 soll Anwendungsfragen aus der Praxis aufgreifen und bei einer sachgerechten Umsetzung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (PStTG) unterstützen.
Inhaltlich geht das BMF auf 16 Seiten auf diverse Praxisprobleme ein. Klargestellt wird bspw., dass es keine Ausnahme von den Meldepflichten für konzerninterne Plattformen gibt. Hinsichtlich meldepflichtiger Anbieter findet sich eine interessante Aussage zu Kommissionsgeschäften. Entscheidend ist für das BMF, wer gegenüber dem anderen Nutzer die rechtsgeschäftliche Verpflichtung eingeht. Bei Problematiken zur relevanten Tätigkeit stellt das BMF klar, dass Beratungs- und Vermittlungsleistungen eine persönliche Dienstleistung darstellen können. Ebenfalls thematisiert werden Leistungsbündel und Gutscheine. Hinsichtlich der Vergütung ist anzumerken, dass nach Auffassung des BMF dem Plattformbetreiber das Wissen aller mit ihm verbundenen Rechtsträger und beauftragten Dienstleister zuzurechnen ist. Zur Registrierung von meldenden Plattformbetreibern stellt das BMF klar, dass sich nur außereuropäische meldende Plattformbetreiber im Sinne des Gesetzes zu registrieren haben. Andere meldende Plattformbetreiber müssen sich jedoch beim Bundeszentralamt für Steuern anmelden.
Neben vielen Praxisfragen zu den Sorgfaltspflichten wiederholt das BMF hinsichtlich der Überprüfung meldepflichtiger Informationen, dass, sofern ein EU-Mitgliedstaat oder die Europäische Union eine elektronische Schnittstelle zur Überprüfung einer Steueridentifikationsnummer oder einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kostenlos zur Verfügung stellt, diese vom meldenden Plattformbetreiber zu nutzen ist. Diesbezüglich werden mehrere Links zur Überprüfung von deutschen Nummern zur Verfügung gestellt.
Der amtliche Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle sollen im Laufe des Jahres 2023 bekanntgegeben werden. Das für den Datenaustausch zu nutzende Schema wurde bereits auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlicht.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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