BMF verlängert erneut Corona-Maßnahmen zu verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen

Das BMF verlängert die steuerlichen Corona-Maßnahmen zu verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen. Damit sind Stundungen bis 30.06.2022 möglich und können durch Anschlussstundungen mit einer längstens bis zum 30.09.2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung verlängert werden. Ähnliches gilt auch im Bereich des Vollstreckungsaufschubs und bei Säumniszuschlägen.

Zu Beginn der Corona-Pandemie gewährte das BMF den von der Pandemie unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen verschiedene steuerliche Erleichterungen zum liquiditätsschonenden Steuervollzug zur Vermeidung unbilliger Härten. Per BMF-Schreiben wurden Stundungen im erleichterten Verfahren gewährt und laufend angepasst (siehe Steuernachricht vom 09.12.2021). Mit BMF-Schreiben vom 31.01.2022 werden diese Maßnahmen nun nochmals verlängert. Für bis zum 31.03.2022 fällig werdende Steuern können nun Stundungen bis zum 30.06.2022 gewährt werden. Hierzu müssen die Anträge bis zum 31.03.2022 gestellt werden. Eine Anschlussstundung mit einer längstens bis zum 30.09.2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung ist möglich. Wie bisher werden diese neuen Zeiträume auch auf den Vollstreckungsaufschub und den Erlass von Säumniszuschlägen angewandt. Damit wird von einer Vollstreckung abgesehen, wenn das Finanzamt bis 31.03.2022 Kenntnis über die Betroffenheit erlangt hat. Die Säumniszuschläge, die zwischen dem 01.01.2021 und 30.06.2022 entstehen, werden grundsätzlich erlassen.

Ebenfalls bis zum 30.06.2022 können „Corona“-Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen gestellt werden.

(Anschluss-) Stundungen und Ratenzahlungsvereinbarungen außerhalb der hier beschriebenen Fälle können nach allgemeinen Grundsätzen vereinbart werden.

Die Herabsetzung des GewSt-Messbetrags für Zwecke der GewSt-Vorauszahlungen kann bis zum 30.06.2022 beim Finanzamt beantragt werden (siehe gleich lautende Ländererlasse vom 09.12.2021).

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

 

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