BMF verlängert vereinfachtes Verfahren für Registerfälle

Wie zuvor durch einen Bericht an den Bundestags-Finanzausschuss angekündigt, hat das BMF mit Schreiben vom 29.06.2022 das vereinfachte Verfahren zur rückwirkenden Erteilung von Freistellungsbescheinigungen für bereits zugeflossene Lizenzvergütungen bis zum 30.06.2023 verlängert.

Vergütungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, die in einem inländischen öffentlichen Buch oder Register eingetragen sind, unterliegen nach Verwaltungsauffassung der beschränkten Steuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f, Nr. 6 EStG. Da die Registerfallbesteuerung in der jüngeren Vergangenheit für Unsicherheit in der Fachwelt sorgte, hatte das BMF bereits ein sog. vereinfachtes Verfahren für materiell unstreitige DBA-Fälle eingeführt (vgl. BMF-Schreiben vom 06.11.2020, 11.02.2021 und 14.07.2021). Hierdurch ist für bereits zugeflossene oder innerhalb einer bestimmten Frist noch zufließenden Lizenzvergütungen weder eine Steueranmeldung noch ein Steuerabzug vorzunehmen, wenn der Vergütungsgläubiger (Lizenzgeber) oder der von ihm bevollmächtigte Vergütungsschuldner einen rückwirkenden Freistellungsantrag entsprechend § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG n.F. beim BZSt stellt. Die bisher gesetzte Frist läuft am 30.06.2022 aus. Mit Schreiben vom 29.06.2022 verlängert das BMF die Frist um 12 Monate für nach dem 30.06.2022, aber vor dem 01.07.2023 zufließende Lizenzvergütungen, sofern der Freistellungsantrag bis zum 30.06.2023 gestellt wird.

Dem Bericht des BMF an den Bundestags-Finanzausschuss zufolge, steht das BMF einer weitgehenden mittelfristigen Abschaffung der Regelung bzw. Begrenzung auf Fälle, die unter das Steueroasen-Abwehrgesetz fallen, offen gegenüber (vgl. Steuernachrichten vom 17.06.2022). Ob und wann eine gesetzliche Umsetzung dieses Vorhabens Erfolg hat, ist derzeit noch offen.

Ein englischsprachiger EY Global Tax Alert fasst die Entwicklungen zusammen.

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Die Volltexte des BMF-Schreibens und des Berichts an den Finanzausschuss stehen Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

Direkt zum BMF-Bericht kommen Sie hier.

 

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