BMF veröffentlicht neues Anwendungsschreiben zum häuslichen Arbeitszimmer

In Reaktion auf die Gesetzesänderung zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale mit dem JStG 2022 veröffentlicht das BMF neue Leitlinien. 

Mit dem JStG 2022 wurden die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur befristeten Homeoffice-Pauschale angepasst. Neben dem Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt (Mittelpunktfall), kann unter den gleichen Voraussetzungen anstelle der tatsächlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nun eine Jahrespauschale von 1.260 Euro abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Daneben kann für Tage, an denen der beruflichen Tätigkeit von der häuslichen Wohnung aus nachgegangen wird und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, eine Tagespauschale von 6 Euro (maximal 1.260 Euro pro Jahr) in Anspruch genommen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG).

Mit Schreiben vom 15.08.2023 äußert sich das BMF u.a. umfassend zu der Anwendung der Jahres- und der Tagespauschale. Neben den dem Abzug unterliegenden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, beispielsweise die Miete, Gebäude-Afa, Grundsteuer sowie Müllgebühren stellt das BMF klar, dass neben den Arbeitsmitteln auch betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen für Telefon und Internet keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer darstellen. Diese werden daher auch nicht im Rahmen der Jahrespauschale erfasst. Auch äußert sich das BMF zum Verhältnis der Tagespauschale zu dem tatsächlichen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und der Jahrespauschale untereinander. Laut BMF ist ein Abzug der Tagespauschale für solche Zeiträume nicht zulässig, für die Aufwendungen oder die Jahrespauschale für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG abgezogen werden. Liegen jedoch für einen Teilzeitraum die Abzugsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht vor, kann für diesen Zeitraum der Abzug der Tagespauschale in Betracht kommen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 3 EStG).

Das BMF-Schreiben gilt in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Erstanwendung der Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten (§ 52 Abs. 6 Satz 12 EStG). Das BMF-Schreiben vom 06.10.2017 ist für die alte Rechtslage weiterhin anzuwenden.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.