Das BMF arbeitet derzeit an den Vordrucken für die Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für die Feststellungsjahre ab 2022, die an die durch das ATAD-Umsetzungsgesetz geänderten Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung angepasst werden müssen. Für nicht beratene Fälle verlängert das BMF die Abgabefrist.
Aufgrund der ab dem 01.01.2022 anzuwendenden umfangreich durch das ATAD-Umsetzungsgesetz geänderten Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung verlängert das BMF die Fristen für die Abgabe der Erklärungen zur gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung nach § 18 Abs. 1 bis 4 AStG und für die Abgabe der Anzeigen nach § 18 Abs. 3 Satz 2 AStG für das Feststellungsjahr 2022 für nicht beratene Fälle auf den 31.07.2024 (BMF-Schreiben vom 11.09.2023). Die Fristverlängerung betrifft die im Feststellungsjahr 2022 abzugebenden Erklärungen und gilt damit offenbar sowohl für die nach altem Recht (vor ATAD-UmsetzungsG) aus dem VZ 2021 stammenden Hinzurechnungsbeträge als auch für die im Feststellungsjahr 2022 erstmals phasengleich nach neuem Recht hinzuzurechnenden Beträge.
Für beratene Fälle endet die Abgabefrist nach der allgemeinen durch die Corona-Steuergesetzgebung verlängerten Frist ebenfalls am 31.07.2024. In seinem aktuellen Schreiben weist das BMF darauf hin, dass aufgrund der umfassenden Gesetzesänderungen die Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für die Feststellungsjahre ab 2022 nach den neuen Vordrucken abzugeben sind. Dem Vernehmen nach dürften die neuen Vordrucke nicht vor dem Jahr 2024 zur Verfügung stehen.
Der an die neue Rechtslage angepasste AStG-Anwendungserlass steht derzeit ebenfalls nur im Entwurfsstadium zur Verfügung (vgl. EY-Steuernachricht vom 19.07.2023). Zum Entwurf hat EY die Möglichkeit zur Stellungnahme genutzt (vgl. EY-Steuernachricht vom 07.09.2023).
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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