Zum 01.01.2020 wurde eine Umsatzsteuerbefreiung für sonstige Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder für unmittelbar dem Gemeinwohl dienende Zwecke in das Umsatzsteuergesetz eingeführt. Das BMF äußert sich dazu nun in einem Einführungsschreiben.
Die Norm des § 4 Nr. 29 UStG befreit unter gewissen Voraussetzungen sonstige Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder von der Umsatzsteuer.
Das BMF äußert sich mit seinem Schreiben (vom 19.07.2022) nun zu der Vorschrift. Unter anderem geht das BMF davon aus, dass es auf die Rechtsform des Personenzusammenschlusses nicht ankomme. Erfasst seien beispielsweise neben Personen- und Kapitalgesellschaften auch Genossenschaften, Vereine, Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaften nach dem WEG oder am Rechtsverkehr teilnehmende Bruchteilsgemeinschaften. Stiftungen jedoch nicht. Weiter führt das BMF an, dass Umsätze des Personenzusammenschlusses, die lediglich mittelbar der Ausführung der Tätigkeiten der Mitglieder dienen (z.B. allgemeine Verwaltungsleistungen), nach seiner Auffassung nicht unter die Befreiung des § 4 Nr. 29 UStG fallen.
Die Grundsätze des Schreibens sind erstmals für Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 bewirkt wurden. Für vor dem 01.01.2020 erbrachte Leistungen können sich die Personenzusammenschlüsse unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. f) MwStSystRL berufen.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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