BMF zu verlängerten Steuererklärungsfristen

 

Mit einem aktuellen Schreiben äußert sich das BMF zu Anwendungsfragen zu den umfangreichen Verlängerungen der Steuererklärungsabgabefristen und weiterer relevanter Fristen durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz.

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz (verkündet im BGBl. I 2022, S. 911 und damit grundsätzlich in Kraft getreten) wurden die Steuererklärungsfristen für beratene und nicht-beratene Fälle und weitere relevante Fristen für 2020 bis 2024 (ggf. erneut) verlängert. Mit Schreiben vom 23.06.2022 beantwortet das BMF Anwendungsfragen zu diesen Rechtsänderungen.

Die Finanzverwaltung äußert sich darin zu den Fristverlängerungen für Erklärungsfristen in beratenen (Rz. 9 ff.) und nicht-beratenen Fällen (Rz. 2 ff.), für sog. Vorabanforderungen von Steuererklärungen (Rz. 18 ff.), für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen (Rz. 21 ff.) sowie für die jeweils in entsprechendem Umfang verlängerte zinsfreie Karenzzeit (Rz. 27 ff.). Im Hinblick auf die Steuererklärungsfristen in beratenen Fällen führt das BMF aus, dass diese von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Eine weitere Verlängerung seitens der Finanzverwaltung ist nur unter den Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 AO möglich (u.a. unverschuldete Verhinderung erforderlich). Ab dem Besteuerungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären Erklärungsfristen. Die verlängerten Steuererklärungsabgabefristen fasst das BMF in einer Übersicht zusammen (vgl. Anlage des BMF-Schreibens).

Das BMF-Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 20.07.2021 und vom 01.04.2022. Es ist für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 in allen offenen Fällen anzuwenden.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

 

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