Nachdem das BMF die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) kürzlich neu gefasst hat, äußert sich das BMF nun zur Beweiskraft der Buchführung und deren Ausnahmen.
Mit Schreiben vom 11.03.2024 äußert sich das BMF zu formellen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und passt den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 158 AO (Vermutung der sachlichen Richtigkeit der Buchführung und der Aufzeichnungen) an.
Die Vermutung der Richtigkeit der Buchführung verliert nach § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO ihre Wirksamkeit, soweit der Steuerpflichtige der Finanzverwaltung aufbewahrungspflichtige digitale Unterlagen und die Strukturinformationen nicht nach den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstellen zur Verfügung stellt. Laut BMF ist dies dann der Fall, wenn die digitalen Unterlagen nicht in dem geforderten Datenformat vorgelegt werden.
Kann die Buchführung in diesen Fällen ganz oder teilweise nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, können die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden (§ 162 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AO). Dabei ist das Buchführungsergebnis laut BMF nicht zu übernehmen, soweit die Beanstandungen reichen. Eine Vollschätzung kommt laut BMF aber nur dann in Betracht, wenn sich die Buchführung in wesentlichen Teilen als unbrauchbar erweist. Eine Schätzung ist laut BMF auch dann zulässig, soweit aufbewahrungspflichtige digitale Unterlagen und die Strukturinformationen nicht in dem geforderten Datenformat vorgelegt werden.
Mit dem Schreiben (ebenfalls) vom 11.03.2024 aktualisierte das BMF sein Schreiben zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD, vgl. EY-Steuernachricht vom 21.03.2024).
Die Volltexte der Schreiben stehen Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben (GoDB) kommen Sie hier.
Direkt zum BMF-Schreiben (Beweiskraft der Buchführung) kommen Sie hier.
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