Als Reaktion auf die ab dem 01.01.2024 geltende Neuregelung in § 14b AO äußert sich die Finanzverwaltung zur Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten und Vollstreckung gegen eine britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland.
Durch Art. 23 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes (BGBl. I 2023, Nr. 411) wurde § 14b AO (Körperschaften mit Sitz im Ausland) mit Wirkung ab dem 01.01.2024 eingeführt. Danach ist eine Körperschaft mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Inland ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Einordnung in Deutschland (sog. Sitzstaatstheorie) selbst Inhaltsadressat von Verwaltungsakten, soweit sie nach den Steuergesetzen selbst Steuerschuldner ist. Als Beispiel für eine solche Gesellschaft hat die Finanzverwaltung im aktualisierten Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) die britische Limited mit dortigem Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland genannt (vgl. EY-Steuernachricht vom 11.01.2024).
Mit Schreiben vom 12.01.2024 positioniert sich das BMF zur Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten und Vollstreckung gegen eine britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland. Danach sind Steuerverwaltungsakte an eine britische Limited an die Limited selbst zu richten, soweit diese nach materiellem Recht Steuerschuldner ist. Weiter sind Steuerforderungen, die auf einem gegen die Limited ergangenen Leistungsgebot beruhen, ihr gegenüber geltend zu machen.
Das BMF-Schreiben vom 30.12.2020, das die verfahrensrechtliche Behandlung der britischen Limited im Zusammenhang mit dem Brexit zum Gegenstand hatte, wird mit Wirkung ab dem 01.01.2024 aufgehoben.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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