Die private Nutzung von dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugen ist umsatzsteuerlich als unentgeltliche Wertabgabe einzustufen. Dies trifft auch auf Fahrräder zu. Hinsichtlich der Bepreisung der unentgeltlichen Wertabgabe aktualisiert das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass.
Wird ein dem Unternehmen zugeordnetes Fahrrad oder kennzeichen-, versicherungs- oder führerscheinpflichtiges Fahrrad mit Antrieb unternehmensfremd genutzt bzw. Arbeitnehmern zur privaten Nutzung überlassen, liegt typischerweise eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe vor. Das BMF äußert sich in seinem Schreiben vom 07.02.2022 nunmehr dazu, wie nach seiner Auffassung hierfür die umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlagen zu ermitteln sind:
Für Fahrräder, die kennzeichen-, versicherungs- oder führerscheinpflichtig sind, können für die Ermittlung der unternehmensfremden (privaten) Nutzung die sog. 1 Prozent-Regelung oder die übrigen Methoden zur Wertermittlung – wie das Fahrtenbuch – verwendet werden. Soweit hierbei der Listenpreis maßgeblich ist, darf dieser aber nicht nur zur Hälfte oder zu einem Viertel angesetzt werden, wie es unter gewissen Voraussetzungen für ertragsteuerliche Zwecke möglich ist.
Für Fahrräder, die nicht kennzeichen-, versicherungs- oder führerscheinpflichtig sind, können für die Ermittlung der unternehmensfremden (privaten) Nutzung bzw. Überlassung an Arbeitnehmer für private Zwecke ebenfalls die sog. 1 Prozent-Regelung oder andere umsatzsteuerlich zulässige Methoden genutzt werden, nicht aber das Fahrtenbuch. Beträgt der anzusetzende Wert des nicht kennzeichen-, versicherungs- oder führerscheinpflichtigen Fahrrads weniger als 500 Euro, wird nicht von einer entgeltlichen Überlassung des Fahrrads an den Arbeitnehmer ausgegangen. Hier kann die Umsatzbesteuerung also unterbleiben.
Schließlich kündigt das BMF ein gesondertes Schreiben an, wie es sich zu dem EuGH-Urteil vom 20.01.2021 (C-288/19) stellen wird. In diesem Urteil hatte sich der EuGH ebenfalls zur umsatzsteuerlichen Einordnung einer Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs an einen Arbeitnehmer geäußert.
Die Grundsätze der neuen Abschnitte des UStAE sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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