Durch das ATADUmsG wurden die Steuererklärungsfrist für beratene sowie nicht-beratene Fälle und die zinsfreie Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2020 gesetzlich verlängert. Die Finanzverwaltung äußert sich nun zu Anwendungsfragen und bezieht sich dabei auf die (neuen) gesetzlichen Regelungen.
Wie berichtet wurde für die Jahressteuererklärung 2020 die Frist zur Erklärungsabgabe (sowie gleichermaßen für deren Vorabanforderung) in Fällen steuerlicher Beratung um drei Monate auf den 31.05.2022 gesetzlich verschoben; in Fällen nicht steuerlich beratener Steuerpflichtiger auf den 31.10.2021. Auch der Beginn des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2 AO wurde im Gleichklang zu der Gesetzesanpassung auf den 01.07.2022 verschoben. Zudem wurde geregelt, dass auch Verspätungszuschläge erst nach 17 (statt 14 Monaten) nach Ablauf des Kalenderjahres 2020 festgesetzt werden.
Mit BMF-Schreiben vom 20.07.2021 äußert sich die Finanzverwaltung nun zu Anwendungsfragen und nimmt dabei auf die vorstehenden Änderungen durch das ATADUmsG Bezug. Allem voran, seien die gesetzlichen Fristverlängerungen von Amts wegen zu beachten, was einen Antrag des Steuerpflichtigen entbehrlich mache. Bei nicht-beratenen Fällen bliebe außerdem die Möglichkeit, über die gesetzliche Verlängerung hinaus Fristverlängerung zu beantragen bzw. zu gewähren unberührt. In steuerlich beratenen Fällen hingegen, könnten die (verlängerten) Fristen nur verlängert werden, wenn der Steuerpflichtige und sein Vertreter nachweislich ohne Verschulden verhindert waren, die Erklärungsfrist einzuhalten. In letzteren Fällen könne auch weiterhin von der sog. Vorabanforderung Gebrauch gemacht werden.
In seinem Schreiben nimmt das BMF zudem Bezug auf die Festsetzung von Verspätungszuschlägen und bezieht sich dabei auf die bekannten gesetzlichen Regelungen nach § 152 AO. In Bezug auf die verlängerte zinsfreie Karenzzeit führt das BMF aus, dass die gesetzliche Verlängerung gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen gelte und nicht auf beratene Fälle beschränkt sei.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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