Bürokratieentlastungsgesetz IV auf den Weg gebracht

Das Bundeskabinett hat am 13.03.2024 den Regierungsentwurf des Bürokratieenlastungsgesetzes IV (BEG IV) beschlossen. Im Vergleich zum Referentenentwurf enthält der Regierungsentwurf weitere, steuerlich relevante Erleichterungen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer sowie im Investmentsteuerrecht.  

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) soll die Bürokratielast für Unternehmen reduzieren, die Digitalisierung vorantreiben sowie Melde- und Informationspflichten verringern. Nachdem das BMJ zum Jahresbeginn den Referentenentwurf veröffentlicht hatte (vgl. EY-Steuernachricht vom 11.01.2024), wurde am 13.03.2024 der Regierungsentwurf vorgelegt. Dieser enthält neben den bereits im Referentenentwurf vorgesehen Anpassungen (insbesondere Verkürzung von handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen und Reduzierung der Schriftformerfordernisse im Zivil- und Wirtschaftsrecht) auch neue, steuerlich relevante Erleichterungen: 

  • Die Schwelle für die monatliche USt-Voranmeldung soll von mehr als 7.500 auf mehr als 9.000 Euro angehoben werden (§ 18 Abs. 2 und 2a UStG-E).
  • Bei der Differenzbesteuerung soll der Schwellenwert für die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz von 500 Euro auf 750 Euro angehoben werden (§ 25a Abs. 4 Satz 2 UStG-E).
  • Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung soll sowohl für ausschüttende als auch für thesaurierende Spezial-Investmentfonds auf acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vereinheitlicht werden (§ 51 Abs. 2 Satz 1 InvStG-E).
  • Die Höhe des Verspätungszuschlags für die Feststellungserklärung von Spezial-Investmentfonds soll für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung auf 0,0625 Prozent der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge festgelegt werden (§ 51 Abs. 2 Satz 2 InvStG-E).
  • Weitere Verfahrensanpassungen bei der Feststellungserklärung von Spezial-Investmentfonds; insbesondere soll der gesetzliche Vertreter des Spezial-Investmentfonds als gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter gelten, wodurch im Ergebnis der Rechtszustand vor dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz wiederhergestellt werden soll (§ 51 Abs. 5 Satz 3 und 4 InvStG-E).
  • Die Geltungsdauer von Freistellungsbescheinigungen bei der Kapitalertragsteuer und beim Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50a EStG soll von aktuell drei auf fünf Jahre verlängert werden (§ 50c Abs. 2 Satz 4 EStG-E).

Das BEG IV soll voraussichtlich Ende Juni vom Bundestag beschlossen und nach der parlamentarischen Sommerpause vom Bundesrat bestätigt werden. Es ist davon auszugehen, dass noch weitere Entlastungsmaßnahmen im Laufe des parlamentarischen Verfahrens ergänzt werden.