Bundesrat stimmt einer Reihe von Gesetzesänderungen zu

Am 07.10.2022 stimmte der Bundesrat mehreren gesetzgeberischen Entlastungsmaßnahmen zu, darunter insbesondere der befristeten Reduzierung der Umsatzsteuer auf Gas- und Fernwärmelieferungen und auf Gastronomieleistungen sowie der Steuerbefreiung für Arbeitgeberprämien zum Inflationsausgleich. Darüber hinaus beschloss der Bundesrat die Neufassung der Funktionsverlagerungsverordnung und bezog Stellung zur DAC7-Umsetzung und Modernisierung des Steuerverfahrensrechts.

Der Bundesrat hat am 07.10.2022 mehreren Gesetzen zugestimmt. Darunter dem 8. Verbrauchsteuer-Änderungsgesetz mit Änderungen im Biersteuerrecht und der Verlängerung der Anwendung des reduzierten Umsatzsteuersatzes auf Gastronomieleistungen bis zum 31.12.2023. Ebenfalls mit dem reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent belegt werden Gaslieferungen über das Erdgasnetz und Fernwärmelieferungen in der Zeit vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024. Im selben Zuge stimmte der Bundesrat auch der steuer- und sozialabgabenfreien Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zu, die Arbeitgeber als Zuschuss oder Sachbezug an Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren können. Davon sind Zahlungen erfasst, die im Zeitraum ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (mit der im Laufe des Oktober zu rechnen ist) bis zum 31.12.2024 unter den entsprechenden Voraussetzungen gewährt werden. Zum endgültigen Inkrafttreten sind nun jeweils noch die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt erforderlich.

Darüber hinaus segnete der Bundesrat die Neufassung der Funktionsverlagerungsverordnung in Folge der Einführung des § 1 Abs. 3b AStG durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz ab. Diese enthält neben redaktionellen Anpassungen auch einige Verschärfungen für Fälle der Funktionsverlagerung (vgl. Steuernachrichten vom 15.09.2022).

Außerdem bezog der Bundesrat Stellung zum Gesetz zur Umsetzung der DAC7 und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts. Hervorzuheben ist vor allem, dass auch der Bundesrat eine Erprobung sog. „alternativer Prüfungsmethoden“ durch Berücksichtigung von Tax Compliance Management Systemen innerhalb eines Evaluierungszeitraums in den Jahren 2023 bis 2027 fordert. Einen nahezu identischen Formulierungsvorschlag hatte das Bundeskabinett bereits am 14.09.2022 nachträglich in das Verfahren eingebracht (vgl. Steuernachrichten vom 15.09.2022). Dieser sieht vor, dass die jeweilige Finanzbehörde auf Antrag (sowie in der Fassung der Bundesregierung im Benehmen mit dem BZSt) für eine nachfolgende Außenprüfung Erleichterungen verbindlich zusagen kann, wenn im Rahmen einer laufenden Betriebsprüfung die Wirksamkeit des Tax CMS bestätigt wurde und kein oder nur ein unbeachtliches steuerliches Risiko besteht.

 

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