Am 28.10.2022 hat der Bundesrat den überarbeiteten Lohnsteuerrichtlinien 2023 zugestimmt. Diese treten nach der noch ausstehenden Veröffentlichung in Kraft und kommen grundsätzlich ab dem 01.01.2023 zur Anwendung.
Neben redaktionellen Änderungen, etwa der Anpassung von überholten Begriffen aufgrund von Gesetzesänderungen, betreffen die Überarbeitungen der Lohnsteuerrichtlinien 2023 (LStR 2023) u.a. Anpassungen an zwischenzeitlich ergangene BMF-Schreiben, etwa bei den Ausführungen zu R 8.1. und R 8.2. LStR 2023 (Bewertung der Sachbezüge und Bezug von Waren und Dienstleistungen). Änderungen ergeben sich u.a. bei den Ausführungen zur Einordnung als sonstiger Bezug (R 39b.2 Abs. 2 LStR 2023), zur Bestimmung des maßgeblichen Ortes für die Frage, ob ein gesetzlicher Feiertag vorliegt (R 3b Abs. 3 Satz 3 LStR 2023) oder zur Handhabung von Papier-Essenmarken (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. d LStR 2023), vgl. dazu auch Steuernachricht vom 22.09.2022. Bei den Ausführungen zur Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn (R 39b.5 LStR) werden nach einer aufgenommenen Ergänzung künftig Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat, der nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt, bei der Bestimmung des Lohnzahlungszeitraums nicht mehr mitgezählt (R 39b. Abs. 5 Satz 4 LStR 2023).
Die überarbeiteten LStR 2023 werden nach deren Veröffentlichung in Kraft treten und dann grundsätzlich ab 01.01.2023 anzuwenden sein.
Der Volltext der vom Bundesrat zugestimmten LStR 2023 (BR-Drs. 455/22) steht Ihnen auf der Internetseite des Bundesrates zur Verfügung.
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