Bundestag bestätigt 1,8 Prozent bei Vollverzinsung

Die Regierungskoalition wird die Forderung des BVerfG, den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend verfassungskonform auszugestalten, allem Anschein nach fristgemäß umsetzen. Gestern Abend (23.06.2022) hat der Bundestag den vorgesehenen Satz von 1,8 Prozent für die verfassungskonforme Ausgestaltung des Zinssatzes bestätigt.

Allerdings bleibt es dabei, dass die Neuregelung in § 238 Abs. 1a AO lediglich für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO gilt, d.h. eine Ausweitung der BVerfG-Rechtsprechung und der geplanten gesetzlichen Neuregelung auf andere Verzinsungstatbestände der AO oder den Einzelsteuergesetzen sowie auf Säumniszuschläge nach § 240 AO hat sich auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht mehr ergeben. Nach der im nächsten Schritt für den 08.07.2022 zu erwartenden Zustimmung des Bundesrats dürfte die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die anschließende Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt noch innerhalb der vom BVerfG bis zum 31.07.2022 gesetzten Änderungsfrist erfolgen.

Details des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, das auch kleinere Änderungen an den Regelungen zur Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen („DAC6“) enthält, entnehmen Sie unserer Gesetzgebungsübersicht. 


Gesetzgebungsübersicht


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