CbCR-Austausch mit den USA für Wirtschaftsjahre 2020 gesichert

Erneut haben Deutschland und die USA angekündigt, die Informationen zum Country-by-Country Reporting (CbCR) über den sog. spontanen Informationsaustausch auf Basis des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) durchzuführen. Deutsche Tochtergesellschaften und Betriebsstätten US-amerikanischer Konzerne wird damit eine Sorge genommen.

Eigentlich hatten Deutschland und die USA am 14.08.2020 ein Regierungsabkommen zum sog. „automatischen Austausch“ von CbCR unterzeichnet. Damit sollte der CbCR-Austausch auf eine dauerhafte Basis gestellt werden. Doch in der hektischen Schlussphase der Großen Koalition kam das für das Inkrafttreten des Abkommens notwendige deutsche Umsetzungsgesetz unter die Räder. Da die Gesetzgebung angesichts der Bundestagswahl bis weit in den Herbst hinein ruhen dürfte, haben Deutschland und die USA nunmehr vereinbart, wie in den Vorjahren auch, für 2020er-CbCRs den im geltenden DBA verankerten sog. spontanen Informationsaustausch zu nutzen.

Die gemeinsame Erklärung gilt für länderbezogene Berichte für am oder nach dem 01.01.2020 und vor dem 01.01.2021 beginnende Wirtschaftsjahre.

Reicht folglich eine US-amerikanische Konzernobergesellschaft ein CbCR bei der US-amerikanischen Bundessteuerbehörde IRS ein, greift entsprechend für Tochtergesellschaften und Betriebsstätten US-amerikanischer Konzerne in Deutschland die für die betreffenden Wirtschaftsjahre bestehende Pflicht, den länderbezogenen Bericht ersatzweise zu übermitteln (§ 138a Abs. 4 AO), nicht.

Der Volltext der gemeinsamen Erklärung steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zur gemeinsamen Erklärung kommen Sie hier.

 

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