Der von den Ländern in ihrer Stellungnahme zum 4. Corona-Steuerhilfegesetz angestoßene Verzicht auf die Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten hat offenbar gute Umsetzungschancen.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum 4. Corona-Steuerhilfegesetz vom 08.04.2022 (vgl. Steuernachricht vom 14.04.2022) die Streichung der Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten mit 5,5 Prozent in der Steuerbilanz nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gefordert. Die Bundesregierung hat dem Vorschlag nun in ihrer Gegenäußerung vom 04.05.2022 zugestimmt. Demnach soll die Neuregelung bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden, anzuwenden sein.
In der kommenden Woche wird der Finanzausschuss des Bundestages über das Gesetz und den Änderungsvorschlag beraten und eine Expertenanhörung durchführen. Nach der Zustimmung der Bundesregierung ist davon auszugehen, dass sich die Parlamentarier der Koalition dem anschließen und eine entsprechende Ergänzung des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes vornehmen werden. Der Gesetzesbeschluss ist für den 20.05.2022 geplant.
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