DAC7-Umsetzungsgesetz inklusive BP-Reform im Gesetzgebungsverfahren

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25 August 2022
Bereich Steuerpolitik

Die neue Meldepflicht für Betreiber elektronischer Plattformen und die BP-Reform nehmen die nächste Hürde. Der Regierungsentwurf vom 24.08.2022 präsentiert sich im Vergleich zum Referentenentwurf vom 12.07.2022 als in zahlreichen Details überarbeitet.

Ziel des DAC7-Umsetzungsgesetzes (vgl. Steuernachrichten vom 14.07.2022) ist einerseits die Einführung neuer Sorgfalts- und Meldepflichten für Plattformbetreiber sowie die Umsetzung von Erweiterungen des steuerlichen Informationsaustausches zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Die Regelungen für Plattformbetreiber sollen sich nun insbesondere in einem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) wiederfinden, das an die Stelle des im Referentenentwurf geplanten Plattformen-Meldepflicht- und Informationsaustauschgesetzes (PMAustG) tritt. Die Anpassungen beschränken sich im Wesentlichen auf Umformulierungen und gesetzessystematische Umstrukturierungen.

Auch im zweiten Teilbereich des Gesetzes, der insbesondere eine Reform der Betriebsprüfung sowie weitere Änderungen im steuerlichen Verfahrensrecht vorsieht, hat das BMF an diversen Stellschrauben nachjustiert. Ins Auge fällt insbesondere eine Ergänzung in dem im Referentenentwurf neu gefassten § 171 Abs. 4 AO-E, der insbesondere für die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist im Fall einer Außenprüfung grundsätzlich eine Höchstdauer von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde, einführt. Der Regierungsentwurf ergänzt in diesem Zusammenhang die aus der aktuellen Rechtslage bekannte, im Referentenentwurf aber nicht mehr enthaltene Regelung, nach der die Ablaufhemmung insgesamt nicht greift, sofern die Abschlussprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn auf Betreiben der Finanzverwaltung für mehr als sechs Monate unterbrochen wird.

Neu in den Regierungsentwurf aufgenommen wurde außerdem eine Regelung, nach der in beratenen Fällen i.S.d. § 149 Abs. 3 AO eine Prüfungsanordnung grundsätzlich bis zum Ablauf des Kalenderjahres erlassen werden soll, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der aufgrund der Steuererklärung erlassene Steuerbescheid wirksam geworden ist (§ 197 Abs. 5 AO-E).

Neben weiteren Detailänderungen bleiben die aus dem Referentenentwurf bekannten Regelungen ansonsten in ihrem Kern unangetastet. Insbesondere sind weiterhin die Einführung eines sanktionsbewehrten sog. qualifizierten Mitwirkungsverlangens (§ 200a AO-E), mit dem die Finanzverwaltung eine frühzeitige Vorlage von Unterlagen erreichen möchte, sowie Verschärfungen im Rahmen der Verrechnungspreisdokumentation vorgesehen (§§ 90 Abs. 3 bis Abs. 5 AO-E, 162 Abs. 4 AO-E). Weitgehend unverändert sind auch die Regelungen für den geplanten neuen Teilabschlussbescheid sowie die Erleichterungen bei der Verlagerung der Buchführung ins Ausland (§ 146 Abs. 2a, 2b und 2c AO-E).

Im Regierungsentwurf nicht enthalten ist dagegen eine von Seiten der Wirtschaft immer wieder geforderte stärkere Berücksichtigung von Tax Compliance Management Systemen im Rahmen einer Betriebsprüfung.

Die Reformmaßnahmen im Bereich der Betriebsprüfung sollen grundsätzlich ab 2025 anzuwenden sein. Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist bis Jahresende 2022 zu rechnen.

 

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