Im Rahmen der sog. Quick Fixes wurden mit dem Jahressteuergesetz 2019 auch Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Konsignationslagern aufgenommen (§ 6b UStG). Dazu äußert sich nun das BMF ausführlich in einem Schreiben und ergänzt seinen Umsatzsteuer-Anwendungserlass.
Konsignationslager sind umsatzsteuerlich komplex. Die Zwischenlagerung der Ware kann dazu führen, dass der Verkauf von dem Lieferanten an den Kunden umsatzsteuerlich statt einer einheitlichen Lieferung nunmehr einen zweiaktigen Vorgang darstellt. Ein Verkauf mit einem Warenweg zwischen zwei Mitgliedstaaten bspw. kann in ein innergemeinschaftliches Verbringen und in eine lokale (Weiter-)Lieferung zerfallen, statt eine innergemeinschaftliche Lieferung zu sein. Mit den sog. Quick Fixes im Mehrwertsteuerbereich wurde auch eine Konsignationslager-Regelung eingeführt (§ 6b UStG, Vereinfachungsregelung für Lieferungen in ein Lager zu Abrufzwecken im Gemeinschaftsgebiet). Nach dem Prinzip der Regelung gilt die Lieferung an den (vor der Einstellung in das Lager bekannten) Erwerber erst dann als bewirkt, wenn der Gegenstand der Lieferung aus dem Lager entnommen wird. Der Lieferer bewirkt unter Einhaltung eines 12-Monats-Zeitraums dann bei Entnahme eine steuerbare, steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG) und der Erwerber einen steuerbaren, steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb.
Das Einführungsschreiben des BMF vom 10.12.2021 äußert sich nun detailliert zu den einzelnen Voraussetzungen und den erforderlichen Aufzeichnungspflichten. Demzufolge muss der Erwerber im Zeitpunkt der Lieferung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung hinreichend bekannt sein. Das betrifft z.B. seinen Namen und seine USt-Identifikationsnummer aus dem Bestimmungsstaat. Der Anwendungserlass stellt klar, dass die Regelung nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn der Lieferer im Bestimmungsmitgliedstaat ansässig ist. Dies ist u.a. bereits dann der Fall, wenn das unterhaltene Lager mit eigenem Personal betrieben wird. Die alleinige Registrierung des Lieferers im Bestimmungsland begründet jedoch keine Ansässigkeit. Zur vertraglichen Vereinbarung führt das BMF u.a. aus, dass der spätere Erwerber die Gegenstände bereits verbindlich bestellt oder bezahlt haben kann, wenn die Anwendung der Vereinfachungsregelung in einem Rahmenvertrag vereinbart wurde. Des Weiteren äußert sich das BMF umfassend zu den Fällen der Rücklieferung der Gegenstände in den Abgangsmitgliedstaat sowie den Aufzeichnungspflichten im Rahmen des § 6b UStG.
Die Fiktion nach § 6b Abs. 2 UStG findet nur auf diejenigen Lieferungen Anwendung, für die die Voraussetzungen nach § 6b Abs. 1 und 5 UStG innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Beförderung oder Versendung in den Bestimmungsmitgliedstaat vorliegen. Das BMF führt in Abschn. 6b.1. Abs. 19 UStAE n.F. aus, dass der liefernde Unternehmer durch die Nichterfüllung eine dieser Voraussetzungen erreichen kann, dass die Vereinfachungsregelung nach § 6b UStG gegenstandsbezogen keine Anwendung findet.
Nach dem Brexit stellen sich auch hier Anwendungsfragen. Erfolgte die Einlagerung vor dem 01.01.2021, können die Regelungen des § 6b UStG letztmalig angewendet werden, unabhängig davon, ob das Lager in Deutschland oder Großbritannien steht. Im Fall der Einlagerung aus Großbritannien in ein Lager in der EU, handelt es sich bei Einlagerung vor dem 01.01.2021 und anschließender Rücklieferung innerhalb der Frist um eine Ausfuhr i.S.d. § 6 UStG.
Die Grundsätze des Einführungsschreibens sind grundsätzlich auf alle Umsätze, die die Lieferung von Gegenständen in ein Lager i.S.d. § 6b UStG betreffen, anzuwenden, für die der Transport durch Beförderung oder Versendung am oder nach dem 01.01.2020 begonnen hat.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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