Einigung über die FASTER-Richtlinie

Am 14.05.2024 hat sich der ECOFIN auf die Richtlinie zur schnelleren und sicheren Entlastung von Quellensteuern (FASTER) geeinigt. Im Vergleich zum Vorschlag der Kommission enthält die nun vereinbarte Richtlinie noch einige wichtige Änderungen. 

Die Europäische Kommission hat am 19.06.2023 einen Vorschlag für eine Richtlinie über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (FASTER-Richtlinie) vorgelegt (vgl. EY-Steuernachricht vom 19.06.2023). Am 14.05.2024 haben sich die Finanzminister der EU-Mitgliedstaaten im Rat der EU (ECOFIN) nun auf einen Richtlinientext geeinigt, der sich in einigen Punkten vom Vorschlag der Kommission unterscheidet. Die Richtlinie umfasst drei Bausteine: eine gemeinsame digitale EU- Ansässigkeitsbescheinigung (sog. eTRC), ein standardisiertes Quellensteuerentlastungsverfahren und eine gemeinsame Berichterstattung.

Mit der Richtlinie wird eine gemeinsame digitale EU-Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) eingeführt, die von den Mitgliedstaaten im Wege eines automatisierten Verfahrens an eine natürliche Person oder einen Rechtsträger ausgestellt wird, die für Steuerzwecke in ihrem Hoheitsgebiet als ansässig gilt (Kapitel II). Im Vergleich zum Vorschlag der Kommission muss die digitale EU-Ansässigkeitsbescheinigung innerhalb von 14 Kalendertagen (statt eines) nach Antragstellung ausgestellt werden. Die Richtlinie enthält Mindestinformationsanforderungen für den Inhalt des eTRC (z.B. Steueridentifikationsnummer und die Adresse des Steuerpflichtigen).

Die Richtlinie führt darüber hinaus ein standardisiertes Quellensteuerentlastungsverfahren ein, das für Dividenden aus börsennotierten Aktien obligatorisch und für Zinszahlungen auf börsennotierte Anleihen optional anzuwenden ist (Kapitel III). Dieses Verfahren gilt nur für Situationen, in denen das Unternehmen, das die Zahlungen leistet (d.h. das börsennotierte Unternehmen), im EU-Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist. Die Mitgliedstaaten können sich für eine der beiden folgenden Entlastungsregelungen oder eine Kombination aus beiden entscheiden: ein Verfahren der „Quellensteuer“ („relief at source“, Art. 12) oder „Quick Refund“ Verfahren (Art. 13). Im „Quick Refund“ Verfahren wird die Rückerstattung der zu viel erhobenen Quellensteuer innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Zahlung (statt 50 Tage laut Entwurf) gewährt.

Laut der vereinbarten Fassung müssen die Mitgliedstaaten die Schnellverfahren jedoch nicht anwenden, wenn sie über ein umfassendes System der Steuererleichterung an der Quelle verfügen und ihre von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemeldete Marktkapitalisierungsquote unter einem Schwellenwert von 1,5 Prozent liegt. Wird diese Quote jedoch in vier aufeinanderfolgenden Jahren überschritten oder ändert sich das System der Steuererleichterung an der Quelle derart, dass es nicht mehr umfassend genug ist, so werden alle in der Richtlinie vorgesehenen Vorschriften unwiderruflich anwendbar.

Die Mitgliedstaaten müssen nationale Register einrichten, in dem sich große (und optional kleine) Finanzintermediäre eintragen lassen müssen, um als zertifiziert zu gelten. Auch wird ein Europäisches Portal zertifizierter Finanzintermediäre eingerichtet.

Darüber hinaus enthält die Richtlinie Sanktionen, falls die sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht eingehalten werden (Kapitel IV).

Aufgrund der substanziellen Änderungen, die der ECOFIN während der Verhandlungen an der Richtlinie vorgenommen hat, wird das Europäische Parlament erneut zu dem vereinbarten Text angehört werden müssen. Im Anschluss muss die Richtlinie vom ECOFIN förmlich angenommen werden, bevor sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird und in Kraft tritt. Nach dem Inkrafttreten sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Richtlinie bis zum 31.12.2028 in nationales Recht umsetzen. Die neuen Regeln werden aber erst ab dem 01.01.2030 anwendbar.

Der Volltext der Richtlinie steht Ihnen auf der Internetseite des ECOFIN zur Verfügung.

Direkt zum vereinbarten Text kommen Sie hier.

Zur Einigung über die FASTER-Richtlinie steht Ihnen auch ein englischsprachiger Tax Alert zur Verfügung.

Direkt zum Tax Alert kommen Sie hier