Das BMF verlängert die bereits nach Auslaufen der Zertifizierung der TSE der Firma cv cryptovision GmbH gewährte Übergangsregelung für den Wechsel der TSE zur nächsten (zertifizierten) Version. Danach kann die alte TSE Version 1 unter bestimmten Voraussetzungen noch bis zum 31.07.2024 ohne nachteilige Folgen genutzt werden.
Seit dem 01.01.2020 besteht für Steuerpflichtige die Verpflichtung zur Sicherung der Kassensysteme gegen Manipulationen durch eine sog. zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE). Am 08.07.2022 hatte das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik überraschend veröffentlicht, dass die Zertifizierung der Version 1 der TSE der Firma cv cryptovision GmbH mit Ablauf des 07.01.2023 ausläuft. Seit dem 08.01.2023 ist diese TSE somit keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung i.S.d. § 146a Absatz 1 Satz 1 AO mehr. Mit Schreiben vom 13.10.2022 hatte das BMF eine Übergangsregelung bis zum 31.07.2023 gewährt (vgl. Steuernachricht vom 20.10.2022).
Mit Schreiben vom 16.03.2023 erlaubt das BMF nun (weiter) übergangsweise die Umstellung ohne nachteilige Folgen bis 31.07.2024. Dies gilt für Fälle, in denen die Inanspruchnahme der bisherigen Übergangsregelung aus dem BMF-Schreiben vom 13.10.2022 dem Finanzamt angezeigt wurde. Eine Anzeige der Inanspruchnahme der verlängerten Übergangsregelung ist dagegen laut BMF nicht notwendig. Das BMF-Schreiben verweist jedoch auf die erforderlichen Dokumentationspflichten im Zusammenhang mit der Übergangsregelung.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
Darüber hinaus hat das BMF am 16.03.2023 den Entwurf einer Änderung des AEAO zu § 146a AO (Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme) zur Stellungnahme an die Verbände geschickt. Der Entwurf soll den AEAO an dieser Stelle insbesondere um Ausführungen zu EU-Taxametern und Wegstreckenzähler anlässlich deren Aufnahme in den Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung ergänzen.