Eine Ausschüttung einer inländischen Kapitalgesellschaft an ihre ausländische Muttergesellschaft ist für den BFH trotz Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden GbR vollständig von der Kapitalertragsteuer zu entlasten. Der BFH sieht hier eine unmittelbare Beteiligung i.S.d. § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG.
Für Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 ESG wird auf Antrag keine Kapitalertragsteuer erhoben, wenn diese Kapitalerträge einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, aus Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Tochtergesellschaft zufließen (§ 43b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 EStG). Eine Gesellschaft ist u.a. dann eine Muttergesellschaft i.S.d. § 43b Abs. 1 EStG, wenn diese zu mindestens 10 Prozent unmittelbar an der Tochtergesellschaft beteiligt ist (Mindestbeteiligung).
Der BFH hat sich nun mit Beschluss vom 18.05.2021 (I R 77/17) zu dem Erfordernis der „unmittelbaren“ Beteiligung i.S.d. § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG in einem Fall (Streitjahr 2014) geäußert, in dem eine niederländische Genossenschaft über eine 10-prozentige Beteiligung an einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten GbR an einer inländischen AG beteiligt ist.
Der BFH hat die Entlastung der auf die erfolgte Ausschüttung einbehaltenen Kapitalertragsteuer bejaht. Die Zwischenschaltung der vermögensverwaltenden GbR ist dabei für den BFH unschädlich. Für den BFH liegt trotz dieser Zwischenschaltung eine unmittelbare Beteiligung i.S.d. § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG vor. Der BFH stellt dabei auf die steuerrechtliche Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ab, nach der die im Gesamthandsvermögen der vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten GbR gehaltene Beteiligung an der inländischen AG anteilig als eigenes Wirtschaftsgut der niederländischen Genossenschaft anzusehen ist. Dieser Einbeziehung der Beteiligung über die vermögensverwaltende GbR steht – entgegen der Auffassung des BZSt – auch nicht der Wortlaut des § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG entgegen.
Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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