Das BMF übersandte am 05.07.2022 einen Entwurf der überarbeiteten Lohnsteuerrichtlinien 2023 an die Verbände und räumt diesen die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
Neben redaktionellen Änderungen, etwa der Anpassung von überholten Begriffen aufgrund von Gesetzesänderungen, betreffen die Überarbeitungen der Lohnsteuerrichtlinien u.a. Anpassungen an zwischenzeitlich ergangene BMF-Schreiben, insbesondere bei den Ausführungen zu R 8.1. und R 8.2. LStR-Entwurf (Bewertung der Sachbezüge und Bezug von Waren und Dienstleistungen). So wurde hinsichtlich der Einzelbewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 EStG die Wertung des BMF-Schreibens vom 11.02.2021 aufgenommen, wonach es nicht zu beanstanden ist, den Sachbezug in Höhe der Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten) anzusetzen, wenn die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Letztverbraucher am Markt angeboten wird (vgl. R 8.1. Abs. 2 Satz 4 LStR-Entwurf). Unter Betonung der gestiegenen Bedeutung der BMF-Schreiben weist das BMF darauf hin, dass davon abgesehen werden soll, den Inhalt (weiterer) neuerer BMF-Schreiben explizit in die Richtlinien zu übernehmen. Das auf der Internetseite des BMF verfügbare elektronische LSt-Handbuch enthält für den Lohnzahlungszeitraum 2022 die von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder überarbeiteten Hinweise (Stand 18.11.2021), die ihrerseits Hinweise auf BMF-Schreiben und BFH-Rechtsprechung enthalten.
Den Verbänden wurde die Möglichkeit gegeben, bis zum 19.07.2022 zu dem Entwurf der LStR 2023 Stellung zu nehmen. Nach der Befassung des Bundeskabinetts mit dem Entwurf und finaler Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder soll das Vorhaben in diesem Jahr abgeschlossen werden. Die neuen Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2023 sollen dann ab dem 01.01.2023 anzuwenden sein.
Der Volltext des Entwurfs der LStR 2023 steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum Entwurf der LStR 2023 kommen Sie hier.
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