Entwurf eines BMF-Schreibens zum Steuerabzug bei Softwareauftragsentwicklung

Das BMF hat im Entwurf eines BMF-Schreibens zur quellensteuerlichen Behandlung von Vergütungen für Software-Entwicklungen Stellung genommen. Der Entwurf wurde – nach einer Änderung der urheberrechtlichen Bestimmungen für Software im letzten Jahr – mit Spannung erwartet und ist für alle Unternehmen relevant, die Software von ausländischen Auftragnehmern programmieren lassen. 

Die quellensteuerliche Behandlung von Vergütungen in Zusammenhang mit Softwarekauf bzw. Software-Entwicklung gibt – auch nachdem eine grundsätzliche Einordnung der Zahlungen durch das BMF-Schreiben vom 27.10.2017 erfolgte – immer wieder Anlass zu Diskussionen zwischen Vergütungsgläubigern und Vergütungsschuldnern in Bezug auf die Verpflichtung zum Quellensteuereinbehalt gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die quellensteuerliche Behandlung von Rechteüberlassungen (u.a. für Software) hängt entscheidend von den zugrundeliegenden urheberrechtlichen Bestimmungen ab. Insbesondere den Regelungen in § 29 UrhG (Unübertragbarkeit des Urheberrechts), § 32a UrhG (Nachvergütungsrecht des Urhebers) und § 41 UrhG (Rückrufrecht bei Nichtausübung) kommen in der quellensteuerlichen Analyse große Bedeutung zu, da sie – im Bereich der persönlichen Urheberrechte – vom BFH so interpretiert wurden, dass diese grundsätzlich einem (nicht quellensteuerpflichtigen) Rechtekauf entgegenstehen, so dass selbst ein kompletter Erwerb aller Rechte aus steuerlicher Sicht als (quellensteuerpflichtige) Rechteüberlassung zu qualifizieren ist.

Die urheberrechtlichen Bestimmungen für Computerprogramme wurden ab dem 07.06.2021 dergestalt geändert, dass das Nachvergütungsrecht des Urhebers und das Rückrufrecht bei Nichtausübung für Computerprogramme nicht mehr zur Anwendung kommen. Der Entwurf des BMF-Schreibens nimmt nun zu den steuerlichen Auswirkungen dieser Änderungen im UrhG Stellung.

Nach Auffassung des BMF soll nun – auch, wenn das Urheberrecht weiterhin nicht rechtlich übertragen werden kann – ein (nicht quellensteuerpflichtiger) wirtschaftlicher Rechtekauf grundsätzlich möglich sein, da es nach der Änderung des UrhG grundsätzlich möglich ist, die Rechtsposition an den Computerprogrammen so zu übertragen, dass beim Urheber wirtschaftlich keine werthaltige Position zurückbleibt. Es kommt allerdings entscheidend auf die Details der vertraglichen Regelungen an, ob diese die Gewährung von umfassenden, exklusiven und zeitlich unbeschränkten sowie unwiderruflichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerprogramm vorsehen. Das BMF nimmt auch zu mehrstufigen Vertragsverhältnissen Stellung und stellt klar, dass auf jeder Stufe zu prüfen ist, ob ein wirtschaftlicher Rechtekauf vorliegt. Ist dies auf einer Stufe nicht der Fall, scheidet für die nachfolgenden Stufen ein wirtschaftlicher Rechtekauf aus, selbst wenn die Partei alle Rechte abtritt, die sie selbst empfangen hat.

Es ist sehr zu begrüßen, dass das BMF zu dieser in der Praxis oft konfliktträchtigen Fragestellung Stellung nimmt und Steuerpflichtigen so Kriterien an die Hand gibt, bestehende Verträge einzuordnen und zukünftige Verträge daran auszurichten. Aus Sicht der Praxis sind die (immer noch) strengen Anforderungen an den wirtschaftlichen Rechtekauf dennoch problembehaftet, da sie für Steuerpflichtige in DBA-Sachverhalten (die oft eine Reduktion der Quellensteuer auf null vorsehen), erhöhten administrativen Aufwand und langwierige Diskussionen mit den Vergütungsgläubigern bedeuten, da ein solch strenger Maßstab in vielen anderen Ländern nicht bekannt ist und das Verfahren zur Erlangung einer Freistellungsbescheinigung vor dem BZSt oft zu großen zeitlichen Verzögerungen führt. Es besteht nun Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.04.2022. 

 

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