Mit dem 2. Familienentlastungsgesetz wurde das elektronische Verfahren zum Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen angepasst. Nun überarbeitet die Finanzverwaltung ihren Anwendungserlass.
Der in die Verbändeanhörung gegebene Entwurf (Stand 22.04.2021) zur Überarbeitung des ursprünglichen Ländererlasseses vom 01.03.2017 enthält dazu entsprechende Anpassungen. Gleichzeitig sieht der Entwurf vor, die schon im bisherigen Erlass enthaltene Nichtbeanstandungsregelung für Kapitalerträge aus Betriebskonten (vgl. Rz. 56, geändert durch Erlass vom 19.11.2018) auf die nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.01.2023 zufließenden Kapitalerträge zu verlängern.
Weitere Anpassungen an die gesetzlichen Änderungen durch das 2. Familienentlastungsgesetz betreffen Abruf- und Informationspflichten des Kirchensteuerabzugsverpflichteten. So ist mit Wirkung ab dem VZ 2022 der Abzugsverpflichtete bereits bei Begründung der rechtlichen Verbindung verpflichtet, eine Anlassabfrage beim BZSt vorzunehmen (vgl. § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 EStG n.F.). Zu demselben Zeitpunkt soll der Steuerpflichtige auf die Möglichkeit des Sperrvermerks hingewiesen werden.
Grundsätzlich soll der auch in weiteren Punkten überarbeitete Erlass für Kapitalerträge gelten, die nach dem 31.12.2021 zufließen, und den bisherigen Erlass vom 01.03.2017 ersetzen.