Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Vermietungsimmobilien im Drittland

Kürzlich erklärte der EuGH den unterschiedlichen Ansatz von Vermietungsimmobilien im EU/EWR-Raum im Vergleich zu Drittstaaten bei der Berechnung der Erbschaftsteuer für unionsrechtswidrig. Nun reagieren die obersten Finanzbehörden der Länder auf die EuGH-Rechtsprechung mit der Veröffentlichung gleich lautender Ländererlasse.

Für im Inland und in EU-/EWR-Staaten belegene vermietete Wohngrundstücken, die nicht zum begünstigten Betriebsvermögen i.S.v. § 13a ErbStG gehören, sieht das ErbStG einen Abschlag in Höhe von 10 Prozent des gemeinen Werts vor (§ 13c Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 ErbStG 2009, jetzt § 13d ErbStG). Im Drittland belegene Wohngrundstücke sind bei der Berechnung der Erbschaftsteuer dagegen mit ihrem vollen gemeinen Wert anzusetzen.

Diese Ungleichbehandlung sah der EuGH als nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar an (Urteil vom 12.10.2023, C-670-21, vgl. EY-Steuernachricht vom 12.10.2023).

Die Entscheidung erging zwar zu § 13c ErbStG in der Fassung vom 24.12.2008, gilt aber gleichermaßen für den ab 01.06.2016 geltenden § 13d ErbStG, dessen Regelungsinhalt dem § 13c ErbStG a.F. entspricht.

Nun reagiert die Finanzverwaltung mit gleichlautenden Ländererlassen vom 19.06.2024 (BStBl. I 2024, S. 1079) auf dieses Urteil. Laut dem Erlass ist der Befreiungsabschlag über den Wortlaut des § 13c Abs. 3 Nr. 2 ErbStG a. F. bzw. § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG hinaus auch für im Drittland belegene Vermietungsimmobilien zu gewähren, sofern der Informationsaustausch für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke sichergestellt ist. Zu den zu erfüllenden Voraussetzungen äußert sich die Finanzverwaltung in dem Erlass.  

Entsprechendes gilt für Stundungen nach § 28 Abs. 3 ErbStG, da diese tatbestandlich an die Belegenheitsvoraussetzung des § 13d ErbStG geknüpft sind. Um eine Stundung zu gewähren, muss der Drittstaat laut Erlass neben der Informationsamtshilfe jedoch auch zur Beitreibungsamtshilfe verpflichtet sein.

Die Grundsätze des aktuellen Ländererlasses will die Finanzverwaltung in allen offenen Fällen anwenden.