In einem aktuellen Urteil äußert sich der BFH zur Berücksichtigung eines auf 0 Euro abgeschmolzenen Abzugsbetrags gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG bei der Übertragung von Betriebsvermögen.
Nach Ansicht des BFH gilt ein nach § 13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG auf 0 Euro abgeschmolzener Abzugsbetrag als i.S.d. § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG berücksichtigt (Urteil vom 23.02.2021, II R 34/19). Auch wenn der Abzugsbetrag sich damit bei der Steuerfestsetzung des ersten Erwerbs rechnerisch nicht ausgewirkt habe, trete der Verbrauch des Abzugsverbrauchs insgesamt für das übertragene Vermögen ein. Der auf 0 Euro abgeschmolzene Abzugsbetrag könne dann innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur für den ersten Erwerb berücksichtigt werden. Ein Antragsrecht des Steuerpflichtigen, durch das ein Verbrauch des Abzugsbetrags verhindert wird, sei hingegen nicht anzuerkennen. Damit hat sich der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen (vgl. R E 13a.2 Abs. 2 Satz 3 ErbStR 2019).
Die Entscheidung ist zum § 13a Abs. 2 ErbStG a.F. ergangen. Da die Vorschrift seit seiner Einführung unverändert geblieben ist, dürfte das Urteil auch für die Neuregelung in § 13a Abs. 2 ErbStG n. F. Bedeutung haben.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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