Erleichterte Umsatzsteuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Das BMF entschärft seine bisher strengen Voraussetzungen für die Zusammenfassende Meldung als Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen. 

Bisher hatte das BMF bezüglich der Steuerbefreiungen von innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG eine strenge Auffassung vertreten. Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 betrachtete das BMF als zwingende Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit, dass der leistende Unternehmer die Zusammenfassende Meldung (ZM) fristgerecht, richtig und vollständig erstellte.

Nun hat das BMF mit Schreiben vom 20.05.2022 den betroffenen Abschnitt 4.1.2 UStAE geändert und die bisher strenge Auffassung gelockert. Das BMF stellt nun klar, dass die Umsatzsteuerfreiheit für die betreffenden innergemeinschaftlichen Lieferungen (rückwirkend) gegeben ist, wenn eine unrichtige ZM berichtigt oder nach Ablauf der für sie geltenden Frist eingereicht wird.

Grund zur Sorglosigkeit besteht dennoch nicht. Denn solange die ZM nicht, unrichtig oder unvollständig abgegeben ist, verneint die Finanzverwaltung weiterhin die Umsatzsteuerfreiheit der betreffenden innergemeinschaftlichen Lieferungen. Auch schließt die rückwirkende Gewährung der Umsatzsteuerfreiheit bei einer verspäteten oder korrigierten Abgabe der ZM ein Bußgeldverfahren nicht aus.

Anzuwenden sind die Änderungen auf alle nach dem 31.12.2019 ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

 

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