Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf digitale Medien

Nach der Einführung des ermäßigten Steuersatzes für digitale Medien mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. JStG 2019) äußert sich nun das BMF zu Anwendungsfragen und näheren Definitionen.

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt grundsätzlich auch für sog. digitale Medien. Mit BMF-Schreiben vom 17.12.2021 wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) um den Abschnitt 12.17. zu dieser Thematik ergänzt. Danach sind digitale Medien Veröffentlichungen, die nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Entscheidend ist für die Finanzverwaltung bei dieser Einschränkung, ob das digitale Produkt in seiner Funktion über das Printmedium deutlich hinausgeht. Eine Filtermöglichkeit ist hierbei aber unschädlich. Von der Qualifizierung als begünstigtes digitales Produkt ausgeschlossen sind Medien, die jugendgefährdend oder Werbung (einschließlich Reisewerbung) sind. Im Falle von Bundling-Angeboten wird auf die Grundsätze zur Einheitlichkeit der Leistung hingewiesen.

Auch Datenbank-Zugänge können unter den ermäßigten Steuersatz fallen. Hierbei ist es nicht entscheidend, auf welchem Datenträger der Datenbank-Zugang ausgegeben wird. Die Bereitstellung eines Datenbankzugangs ist eine einheitliche Leistung. Eine Datenbank ist dann begünstigt, wenn sie dadurch gekennzeichnet ist, dass sie eine Vielzahl an begünstigten elektronischen Medien, wie z.B. Bücher oder Zeitschriften, zur Verfügung stellt. Ob eine Datenbank insgesamt begünstigt ist, wird nach quantitativer und qualitativer Betrachtungsweise bestimmt.

Grundsätzlich ist das Schreiben in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn der Unternehmer für solche Umsätze, die nach dem 17.12.2019 und vor dem 01.01.2022 ausgeführt wurden, zu Unrecht den ermäßigten Steuersatz angenommen hat und den Steuerausweis nicht berichtigt. Für Umsätze im gleichen Zeitraum wird außerdem nicht beanstandet, wenn die Steuer zu hoch ausgewiesen und nicht berichtigt wird und der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug vornimmt. Voraussetzung hierfür ist auch, dass die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich abgeführt wurde.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

 

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