Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei kurzfristiger Beherbergung von Arbeitnehmern

Der BFH hat die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei kurzfristiger Beherbergung auch für nicht ortsfeste Einrichtungen bejaht. Mit Schreiben vom 06.10.2023 überführt das BMF diese Rechtsprechung in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass. 

Die Vermietung von Grundstücken ist gemäß § 4 Nr. 12 UStG grundsätzlich steuerfrei. Eine umsatzsteuerpflichtige Ausnahme davon stellt die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, dar (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG). Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ist diese dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 Prozent zu unterwerfen. Bisher vertrat die Finanzverwaltung den Standpunkt, dass sich dies nur auf die Vermietung von Grundstücken zur kurzfristigen Beherbergung beschränke. Diese Beschränkung sieht der BFH nicht. Laut BFH ist auch die kurzfristige Beherbergung von Arbeitnehmern in Wohncontainern dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen (BFH-Urteil vom 29.11.2022, XI R 13/20, vgl. EY-Steuernachricht vom 09.03.2023).

In Folge dieses BFH-Urteils ändert das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) dahingehend, dass auch nicht ortsfeste Einrichtungen von der Regelung profitieren können. Maßgeblich für die Anwendung ist, dass der Schwerpunkt der Leistung in der Überlassung der Wohn- und Schlafräume zu Beherbergung liege. Dies schließe jedoch Hausboote oder Wohnmobilen zur Durchführung von Reisen aus, die im Rahmen der Vermietung bewegt werden (vgl. Abschnitt 12.16 UStAE n.F.).

Die Regelungen des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden, wobei die Anwendung des Regelsteuersatzes für bis zum 31.12.2023 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet wird.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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