Ermäßigter Umsatzsteuersatz trotz fehlender zolltariflicher Einordnung

Das BMF schließt sich der Rechtsprechung des BFH zu Holzhackschnitzeln als Brennholz an. Trotz des Fehlens der erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung sind Lieferungen von Holzhackschnitzeln dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen, wenn sie Brennholz sind.

Bisher unterlagen Lieferungen von Holzhackschnitzeln dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz. Der BFH entschied mit Urteil vom 21.04.2022 (V R 2/22 (V R 6/18)) als Folge des EuGH-Urteils vom 03.02.2022 (C-515/20), dass Holzhackschnitzel trotz des Fehlens der eigentlich erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung der Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a unterliegen. Dies gelte aber nur dann, wenn die Holzhackschnitzel und Brennholz aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers austauschbar sind. Diese Umgehung der zolltariflichen Voraussetzung ist Resultat einer unionsrechtskonformen Auslegung des 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG anhand des höherrangigen Art. 122 MwStSystRL (in der für den Streitfall geltenden Fassung).

Mit Schreiben vom 04.04.2023 übernimmt das BMF diese Auffassung für Holzhackschnitzel, die nach Aufmachung und Menge zum Verbrennen bestimmt sind. Eine Übertragung der Rechtsprechung auf andere Waren der Anlage 2 zu § 12 UStG ist nicht vorgesehen. Das BMF betont, dass der Verweis auf den Zolltarif weiterhin als Abgrenzungskriterium zur Steuersatzbestimmung dient.

Die neuen Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 01.01.2023 ausgeführte Leistungen wird es nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.

Insgesamt zeigt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, wie auch das „reparierende“ BMF-Schreiben auf, dass die Gesetzestechnik, den ermäßigten Steuersatz anhand von Zolltarifnummern abzugrenzen, nicht unproblematisch ist. Denn soweit die höherrangige Mehrwertsteuersystemrichtlinie ihrerseits den ermäßigten Umsatzsteuersatz nicht von einer zolltariflichen Einordnung abhängig macht, läuft § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG bereits gesetzessystematisch Gefahr, nicht europarechtskonform zu sein.

Hinweis: Mit BMF-Schreiben vom 29.09.2023 wird die Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2023 verlängert. 

Der Volltext der Schreiben steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben vom 04.04.2023 kommen Sie hier.

Direkt zum BMF-Schreiben vom 29.09.2023 kommen Sie hier.