Ermittlung Arbeitslohn nach DBA im Lohnsteuerabzugsverfahren

Nach dem umfangreich überarbeiteten BMF-Schreiben zur Behandlung des Arbeitslohns nach DBA aus dem Dezember letzten Jahres überarbeitet das BMF nun auch sein Anwendungsschreiben zur Aufteilung des Arbeitslohns im Lohnsteuerabzugsverfahren. Am 03.07.2024 hat das BMF seinen Entwurf in die Verbändeanhörung gegeben. 

Mit dem am 03.07.2024 in die Verbändeanhörung gegebenen Entwurf überarbeitet das BMF sein bisheriges Anwendungsschreiben vom 14.03.2017 zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den DBA im Lohnsteuerabzugsverfahren. 

Zum einen arbeitet das BMF in den Entwurf die Folgen der in den überarbeiteten LStR 2023 enthaltenen neuen Handhabung der Tagestabelle (vgl. R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR 2023) ein. Davon betroffen sind Fälle, in denen der Arbeitslohn für einige Tage aufgrund eines DBA steuerfrei gestellt ist oder in denen infolge einer nur tageweisen Beschäftigung in Deutschland ohnehin nur für einzelne Tage eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht. Hierzu führt der Entwurf in den neuen Rn. 16a und 16b bei der Bestimmung der sog. Steuertage die Möglichkeit des pauschalen Ansatzes der Gesamtarbeitstage, die Möglichkeit der Abrundung sowie die alternative Möglichkeit der Berücksichtigung der Anwesenheitstage des Arbeitnehmers im Inland (bei entsprechender Glaubhaftmachung durch den Arbeitnehmer) an. Der Entwurf enthält eine Nichtbeanstandungsregelung, wonach in Lohnzahlungszeiträumen bis einschließlich 2023 die neue Regelung des R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR 2023 noch nicht berücksichtigt werden muss.

Weiterhin enthält der Entwurf u.a. Ausführungen zur Behandlung von nicht direkt der Tätigkeit im Inland oder Ausland zuordenbaren Arbeitslohns, der grundsätzlich anhand der tatsächlich im In- bzw. Ausland verbrachten Arbeitstage aufzuteilen ist. Hinsichtlich der unterschiedlichen Berechnungsmethoden enthält der Entwurf im Vergleich zum bisherigen BMF-Schreiben vom 14.03.2017 nun auch eine Aufteilungsmöglichkeit anhand der pauschal angesetzten Arbeitstage im Kalenderjahr oder einem einzelnen Kalendermonat. Diese pauschal angesetzten Arbeitstage sind mit den tatsächlich im In- oder Ausland verbrachten Arbeitstagen ins Verhältnis zu setzen (vgl. Rn. 6ff. des BMF-Entwurfs).

Das im Entwurf vorliegende überarbeitete Schreiben soll das bisherige BMF-Schreiben vom 14.03.2017 ersetzen und für laufenden, nach dem 31.12.2023 endende Lohnzahlungszeiträume gezahlten Arbeitslohn sowie für nach dem 31.12.2023 zufließende sonstige Bezüge anwendbar sein.

Anders als beim überarbeiteten BMF-Schreiben zur Behandlung des Arbeitslohns nach DBA vom 12.12.2023 (vgl. EY-Steuernachricht vom 11.01.2024) wurde der Entwurf zur Überarbeitung der Verwaltungssicht im Lohnsteuerabzugsverfahren in die Verbändeanhörung gegeben. Die Verbände haben die Möglichkeit, bis zum 19.07.2024 zum Entwurf Stellung zu nehmen.