Mit unserer Arbeit helfen wir unseren Kunden, langfristige Werte zu schaffen und unterstützen sie darin, verantwortungsvoll zu wachsen und den digitalen Wandel zu gestalten. Dabei setzen wir auf Daten und modernste Technologien in unseren Dienstleistungen.
„Building a better working world“ - das ist unser Anspruch. Mit unserem Wissen und der Qualität unserer Dienstleistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Kapitalmärkte.
Der Finanzausschuss des Bundestags hat am 21.09.2022 eine Beschlussempfehlung für die Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von sieben Prozent auf Speisen in der Gastronomie bis zum 31.12.2023 im Rahmen des Achten Verbrauchsteueränderungsgesetzes gegeben.
Durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen soll die Richtlinie 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems sowie die Richtlinie 2020/1151 zur Änderung der Alkoholstrukturrichtlinie auf nationaler Ebene nun auch im Biersteuerrecht umgesetzt werden (zu den Inhalten im Einzelnen vgl. Steuernachrichten vom 17.02.2022).
Nun hat sich der Bundestags-Finanzausschuss am 21.09.2022 mit dem Gesetz befasst. Hervorzuheben ist dabei die Annahme eines Änderungsantrags zur Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Gastronomieleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken bis zum 31.12.2023. Damit setzt die Koalition eine weitere Maßnahme aus dem Entlastungspaket III um. Nach dem für den 22.09.2022 geplanten Bundestagsbeschluss soll der Bundesrat dem Gesetz nach aktueller Planung am 07.10.2022 zustimmen.
Weitere Publikationen von EY Nutzen Sie unser neues Email Preference Center, um sich für den Erhalt des eNewsletter Tax und anderen Medien zu registrieren oder diese anderen Kolleg:innen zu empfehlen.
Sind Sie schon registriert? Dann können Sie hier Ihre Präferenzen anpassen.