Erneute Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Gastronomie

Der Finanzausschuss des Bundestags hat am 21.09.2022 eine Beschlussempfehlung für die Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von sieben Prozent auf Speisen in der Gastronomie bis zum 31.12.2023 im Rahmen des Achten Verbrauchsteueränderungsgesetzes gegeben.

Durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen soll die Richtlinie 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems sowie die Richtlinie 2020/1151 zur Änderung der Alkoholstrukturrichtlinie auf nationaler Ebene nun auch im Biersteuerrecht umgesetzt werden (zu den Inhalten im Einzelnen vgl. Steuernachrichten vom 17.02.2022).

Nun hat sich der Bundestags-Finanzausschuss am 21.09.2022 mit dem Gesetz befasst. Hervorzuheben ist dabei die Annahme eines Änderungsantrags zur Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Gastronomieleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken bis zum 31.12.2023. Damit setzt die Koalition eine weitere Maßnahme aus dem Entlastungspaket III um. Nach dem für den 22.09.2022 geplanten Bundestagsbeschluss soll der Bundesrat dem Gesetz nach aktueller Planung am 07.10.2022 zustimmen. 


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