Die Finanzverwaltung weitet die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Fragebögen zur steuerlichen Erfassung auf Fälle der Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht aus.
Gemäß § 138 Abs. 1b AO haben Steuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen/gewerblichen Betriebes oder der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit dem zuständigen Finanzamt weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu erteilen. Für diese Zwecke ist der sogenannte Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (FSE) auszufüllen.
Für diese Auskunftspflicht hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 04.12.2020 erstmals eine elektronische Übermittlungspflicht ab dem 01.01.2021 bestimmt. Danach waren fast alle Fragebögen zwingend elektronisch über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln, sofern das Finanzamt nicht zur Vermeidung unbilliger Härten die Auskunftserteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck weiterhin zulässt.
Mit BMF-Schreiben vom 17.09.2021 wird die elektronische Übermittlungspflicht ab dem 01.01.2022 auch auf Fälle der Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht ausgeweitet. Damit sind nunmehr lediglich noch die Auskünfte bei Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG oder der Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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