Ab 01.01.2023 wurde die umgekehrte Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 BEHG erweitert. Nun äußert sich die Finanzverwaltung mit der Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sowie zu Anwendungsfragen und Nichtbeanstandungsregelungen.
Durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 (BGBl. I 2022, S. 1838) wurde die umgekehrte Steuerschuldnerschaft (auf den Leistungsempfänger, auch als Reverse Charge Verfahren bezeichnet) auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 BEHG ausgeweitet (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG). Dies gilt für Übertragungen solcher Berechtigungen, die nach dem 31.12.2022 ausgeführt wurden.
Der Gesetzeserweiterung folgend nimmt das BMF mit dem Schreiben vom 05.09.2023 im Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) die Emissionszertifikate nach § 3 Nr. 2 BEHG auf. Zudem äußert sich die Finanzverwaltung zu verschiedenen Übergangsszenarien und Konstellationen von Abrechnungen und erbrachter Leistung rund um den Stichtag der Gesetzesänderung am 01.01.2023 nebst besonderen Nichtbeanstandungsregelungen. Bspw. wird im Schreiben erläutert, wie die neue Regelung anzuwenden ist, wenn die Schlussrechnung über nach dem Stichtag erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem Stichtag ausgestellt wurde.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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